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Installation der Turbine war illegal

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Mit vier Turbinen produziert das Wasserkraftwerk Hauterive seinen Strom. Drei stammen aus dem Jahr 1948, eine aus dem Jahr 2006. Für letztere muss der Energiekonzern nun nachträglich ein Baugesuch auflegen. Dies hat das Kantonsgericht entschieden.

Mehr Kapazität

In den Jahren 2005 und 2006 hatte Groupe E Arbeiten unternommen, um zwei Turbinen aus dem Jahr 1920 durch eine einzige zu ersetzen. Die Arbeiten geschahen ohne Auflage. Dies passte mehreren Umweltschutzverbänden nicht: Die neue Turbine weise mit einem maximalen Abfluss von 28 Kubikmeter pro Sekunde eine höhere Kapazität auf, als die beiden alten Turbinen mit einem Maximalabfluss von je 9,3 Kubikmeter pro Sekunde, bemängelten sie. Die Gesamtkapazität aller Turbinen war damit von 74,85 auf 84,25 Kubikmeter Wasser pro Sekunde gestiegen. Zudem sei durch die neue Turbine der Minimalabfluss auf 2,5 Kubikmeter pro Sekunde gesunken, davor waren es 7 Kubikmeter gewesen (die FN berichteten). Im April 2014 hatten sich verschiedene Umweltverbände deshalb an die kantonale Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion gerichtet: Sie verlangten, dass das 2004 zwischen Kanton und Groupe E getroffene Abkommen, welches die allgemeinen Bedingungen der Konzession regelt, öffentlich aufgelegt und die Erneuerung der Turbinen für den Rechtsweg offen wird.

In ihrer Antwort vom 30. April schrieb die Baudirektion, dass Groupe E sich verpflichtet habe, den Abfluss wie bisher auf 75 Kubikmeter pro Sekunde zu beschränken. Deshalb sei eine öffentliche Auflage nicht gerechtfertigt. Diesen Entscheid fochten der WWF, Pro Natura und der Freiburgische Verband der Fischervereine an.

Bedingungen im Baugesuch

«Es ist nicht zu bestreiten, dass die neue Turbine mit einer höheren Leistung von ungefähr zehn Kubikmetern pro Sekunde imstande ist, dem Gewässer zu schaden», schreibt das Kantonsgericht in seinem Urteil. Gerade in solchen Fällen sei ein Baugesuchsverfahren nötig. Denn die Baubewilligung könne an gewisse Bedingungen gebunden werden–wie etwa die Zusicherung, dass sich der Energiekonzern an das Abflussmaximum hält.

Ein Verfahren hätte gemäss Kantonsgericht ebenfalls dazu gedient, festzustellen, dass der minimale Abfluss der neuen Turbine unter dem vorherigen liegt. Gemäss Kantonsgericht hatten Vertreter von Groupe E erklärt, dass die neue Turbine mindestens mit 40 Prozent ihrer Maximalkapazität laufen müsse, um einwandfrei zu funktionieren. Wäre auch der Minimalabfluss im Rahmen eines Baugesuchs geregelt gewesen, hätte dies dem Energiekonzern erlaubt, eine Maschine auszuwählen, die ein ständiges Turbinieren ermögliche.

Deshalb kommt das Gericht zum Schluss: «Weil es keine Baubewilligung gab, ist die Installation der neuen Turbine illegal.» Um die ausgeführten Arbeiten zu legalisieren, muss der Energiekonzern nun ein Baugesuch einreichen.

Zuerst das Urteil prüfen

Groupe E werde das Urteil analysieren, sagt Mediensprecherin Nathalie Salamin auf Anfrage. Noch sei offen, ob der Konzern Berufung einlegen werde oder nicht. Grundsätzlich sei Groupe E aber offen für Diskussionen und suche eine konstruktive Lösung. «Als die neue Turbine 2002 geplant wurde, war eine andere Zeit. Mittlerweile haben sich die Sensibilitäten geändert. Groupe E hat aber stets nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und wollte sicher nicht gegen geltendes Recht verstossen.» Die kantonale Baudirektion und die Umweltverbände wollen das Urteil zunächst analysieren, bevor sie sich dazu äussern.

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