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Irrtum!

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Der Leserbrief eines Mitglieds der Einbürgerungskommission Kerzers zu den kürzlich ergangenen Kantonsgerichtsurteilen in Sachen Einbürgerung enthält Irrtümer, die man nicht so stehen lassen sollte. Der Verfasser fordert, dass der Grosse Rat die Urteile des Kantonsgerichts nicht wie das letzte Mal «in Rechtskraft erwachsen lässt», sondern diese ans Bundesgericht weiterzieht. Nur damit könne Klarheit darüber geschaffen werden, ob die vom Kantonsgericht beanstandete Klausel des freiburgischen Bürgerrechtsgesetzes (auch der nichteinbürgerungswillige Ehepartner des Bewerbers muss die Integrationsvoraussetzungen erfüllen) tatsächlich gegen übergeordnetes Recht verstosse. Mit dieser Äusserung übersieht der Verfasser gleich zweierlei:

Erstens: Das Kantonsgericht ist die höchste gerichtliche Instanz im Kanton Freiburg und damit gleichzeitig Verfassungsgericht. Wenn das Kantonsgericht zum Schluss kommt, eine Bestimmung im kantonalen Gesetz verletze im konkreten Fall übergeordnetes Recht, dann orientiert es sich dabei an der Bundesverfassung und an der Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der Verfasser darf als Mitglied einer Behörde dem höchsten Gericht des Kantons somit ruhig etwas mehr Achtung entgegenbringen.

Zweitens: Für eine Beschwerde an das Bundesgericht fehlt es dem Grossen Rat an einem Beschwerdegrund. Anders als eine Gemeinde, welche in solchen Fällen die Verletzung ihrer Autonomie geltend machen kann, hat der Grosse Rat als Behörde keine verfassungsmässigen Rechte. Erhöbe er, wie es der Verfasser verlangt, ein unzulässiges Rechtsmittel, würde er sich dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aussetzen. Auch wenn ein Machtwort des Bundesgerichts wünschenswert wäre, bleibt fraglich, ob der Verfasser und ähnlich Gesinnte sich davon beeindrucken liessen. Denn der Gedanke scheint hier zu sein: «Das steht jetzt so im Gesetz, und solange dem so ist, wenden wir es auch an, schliesslich haben wir es selbst so beschlossen.» Wie gefährlich die blinde Paragrafenreiterei ungeachtet übergeordneter Gerechtigkeitsüberlegungen ist, bedarf keiner weiteren Erklärung.

Was schliesslich die titulierte «Einbürgerung durch die Hintertür» betrifft: Auch der Ehepartner eines (eingebürgerten) Schweizer Bürgers, der von einer erleichterten Einbürgerung profitieren will, muss gemäss Bundesgesetz in der Schweiz integriert sein. Wenden die Einbürgerungskommissionen das Bundesgesetz korrekt an, bleibt bei fehlender Integration die besagte «Hintertür» somit auch in Fällen von erleichterter Einbürgerung verschlossen. Fazit: Ein kantonaler Gesetzesartikel, der verlangt, dass auch der nichteinbürgerungswillige Ehepartner eines Einbürgerungskandidaten die Integrationsvoraussetzungen erfüllt, verletzt nicht nur die Verfassung und das gesunde Rechtsempfinden, sondern ist mit Blick auf die bestehenden Vorgaben des Bundesrechts schlicht unnötig.

 

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