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Kanton unterliegt vor Bundesgericht

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Für die Autobahnen ist heute ausschliesslich der Bund zuständig. Bis 2011 gab es aber auch kantonale Autobahnämter. Als diese aufgelöst wurden, erhielten in Freiburg fünf Mitarbeiter, welche frühpensioniert wurden, Geld aus einem Fonds für Härtefälle; insgesamt 800 000 Franken. Das Autobahnamt verfügte selber über diesen Fonds. Der Freiburger Staatsrat war damit nicht einverstanden und forderte das Geld zurück: Die Angestellten würden bereits durch den Sozialplan unterstützt und hätten daher kein Anrecht auf die Fondsgelder. Drei Betroffene gaben das Geld zurück.

AHV reicht nicht aus

Nicht so der ehemalige Amtsleiter, der 160 800 Franken aus dem Fonds erhalten hat. Er habe als Amtsleiter 228 000 Franken im Jahr verdient. Die AHV-Überbrückungsrente, die ihm in den vier Jahren bis zu seiner regulären Pensionierung zugesprochen worden sei, reiche nicht aus, um seinen Lebensstandard zu halten und für die Ausbildung seines Kindes aufzukommen: Er erhalte knapp 30 000 Franken AHV im Jahr. Mit diesen Voraussetzungen entspreche er den Kriterien des Fonds für einen Härtefall.

Das Freiburger Kantonsgericht gab ihm im letzten Juni recht; der Fonds trage deutlich Züge einer patronalen Stiftung mit einer gewissen Autonomie, diese Gelder zu sprechen. Der Kanton hatte genau dies bestritten.

«Sehr grosszügig»

Das Gericht hielt damals fest, dass der Amtsleiter nicht einen Vorschuss auf den Sozialplan erhalten habe; dies war bei den drei Angestellten der Fall gewesen, die ihre Gelder zurückerstattet haben. Der Leiter habe laut dem Fondsreglement ein Anrecht auf das Geld, da er eine starke Einkommensbusse erlitten habe. Das Gericht störte sich zwar daran, dass der Fonds auf das Gesuch eingegangen sei, obwohl der Mann seine zweite Säule hätte anzapfen können. «Die Kommission hat das Reglement sehr grosszügig ausgelegt.» Das reiche aber nicht aus, um die Auszahlung als nichtig zu erklären. Der Kanton akzeptierte den Entscheid nicht: Er ging vor Bundesgericht.

Die Bundesrichter haben nun entschieden – zugunsten des ehemaligen Leiters des Autobahnamts. Er kann die 160 800 Franken behalten. Dabei geht das Gericht in seinem Entscheid nicht darauf ein, ob er das Geld zu Recht erhalten hat. Vielmehr geht es der Frage nach, ob der Kanton das Recht hatte, Rekurs einzulegen: Im öffentlichen Recht sei die öffentliche Hand nicht im gleichen Masse rekursberechtigt wie Private. Die öffentliche Hand könne beispielsweise einen Rekurs einreichen, wenn es um eine Frage gehe, die in ähnlichen Situationen alle Arbeitgeber betreffen würde. Hier gehe es aber um eine spezielle Zahlung in einem spezifischen Einzelfall.

Unzulässiger Rekurs

Das Bundesgericht betont auch, dass der Kanton den Härtefallfonds gespiesen habe. Doch auch wenn das Geld in der Buchhaltung des Autobahnamts aufgeführt gewesen sei, sei es ein spezielles Konto gewesen; wie die Gelder zu benutzen seien, sei in einem Reglement festgeschrieben worden. Das Bundesgericht schliesst, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Rekurs nicht gegeben, seien; der Rekurs ist daher unzulässig.

Der Fall des fünften betroffenen Mitarbeiters ist beim Kantonsgericht noch hängig, ebenso Klagen des Kantons gegen vier Verantwortliche, welche damals die Fondsgelder sprachen. Der Kanton macht einen Schaden von insgesamt 310 000 Franken geltend.

«Wir werden nun das Urteil des Bundesgerichts studieren und erst dann entscheiden, wie wir weiter vorgehen wollen», sagte gestern die Mediensprecherin der kantonalen Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, Corinne Rebetez, den FN.

Das Urteil: www.bger.ch; Rechtsprechung; Rechtsprechung gratis; weitere Urteile ab 2000; 8C_193/2015

Chronologie

Gelder aus Fonds bei der Entlassung

Ende 2011 übernahm der Bund die Aufgaben des kantonalen Autobahnamtes. Damit verloren die Angestellten des Freiburger Amtes ihre Stellen. Bund und Kanton erstellten einen Sozialplan. Später stellte sich heraus, dass das Autobahnamt fünf Mitarbeiter, die bei der Schliessung des Amtes frühpensioniert wurden, entschädigt hatte: Das Amt verfügte über einen Fonds für Härtefälle. Der Kanton forderte die Fondsgelder zurück. Drei Mitarbeiter haben das Geld zurückbezahlt. Der Amtsleiter hingegen ging vor Kantonsgericht und erhielt recht; der Kanton zog das Urteil vor Bundesgericht und unterlag nun. Ein weiterer Fall ist noch pendent.njb

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