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Kantonale Steuerverwaltung erleidet Schiffbruch am Bundesgericht

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Eine Polizistin und Mutter wohnt im Kanton Freiburg und fährt während neun Monaten fast täglich nach Genf zur Arbeit. Das Bundesgericht hat ihr nun recht gegeben: Sie darf die Fahrtkosten von ihrem Einkommen abziehen.

Eine im Kanton Freiburg wohnhafte Polizistin führte tägliche Fahrten an ihren Arbeitsort in Genf in ihrer Steuererklärung 2020 auf. Hin und zurück sind es 292 Kilometer. Die alleinerziehende Mutter befand sich damals in einer Übergangssituation. Für die Fahrten machte die Frau in ihrer Steuererklärung einen Betrag von knapp 28’700 Franken geltend. Zudem zog sie einen Betrag von 3150 Franken für Mahlzeiten von ihrem Einkommen ab. Die kantonale Steuerverwaltung (KSTV) liess jedoch nur Fahrtkosten von 3860 Franken sowie Aufenthaltskosten und Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von 10’080 Franken zu. Der Steuerverwaltung erschien es unwahrscheinlich, dass die Frau jeden Tag zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz hin- und herpendelt und rechnete nur mit einer Fahrt pro Woche. Damit gab sich die Polizistin nicht zufrieden; sie wehrte sich. Mit Erfolg, wie sich nun zeigt: Nach dem Kantonsgericht stellt sich auch das Bundesgericht auf ihre Seite. Das höchste Schweizer Gericht hat die Beschwerde der Steuerverwaltung gegen das Urteil des Freiburger Kantonsgerichts abgewiesen, wie das Urteil des Gerichtshofs für öffentliches Recht vom 23. November aufzeigt. 

Ein Blick zurück: Die Einsprache der Frau gegen die ordentliche Veranlagung der Steuerbehörde führte zu einer Erhöhung der Beträge: 7300 Franken für die Fahrten, 10’575 Franken für Aufenthalt und Mahlzeiten. Auf eine Beschwerde der Polizistin gegen diesen Beschluss kam das Kantonsgericht Freiburg ins Spiel. Dieses stellte sich auf den Standpunkt, dass die während neun Monaten mit dem Privatfahrzeug gefahrenen Kilometer zu 100 Prozent angerechnet und der zweite Abzug entsprechend angepasst werden sollte. Denn die eine Zahl beeinflusst die andere: Die Steuerverwaltung war der Ansicht, dass die Frau nur die Fahrt hin und zurück einmal pro Woche mit dem Privatfahrzeug, dafür fiktive Kosten für ein Zimmer sowie die Kosten für zwei Mahlzeiten an Arbeitstagen vom Einkommen abziehen darf. 

Behauptung genügt nicht

«Das Kantonsgericht hat sich zu Recht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles gestützt, um anzuerkennen, dass die Steuerpflichtige Anspruch auf den vollen Abzug ihrer Kosten für die täglichen Fahrten mit dem Privatfahrzeug hat», schreibt das Bundesgericht in seinem Urteil und erwähnt dabei unregelmässige Arbeitszeiten bei Tag und Nacht einschliesslich der Wochenenden, die Frau als alleinerziehende Steuerpflichtige sowie den provisorischen Charakter der Anstellung.

Die Steuerverwaltung scheine die Feststellungen des kantonalen Gerichts zu bestreiten, wonach die Steuerpflichtige am Abend und in der Nacht an ihren Wohnort zurückkehrt, um sich um ihre beiden Kinder zu kümmern, die sie allein erzieht, schreibt das Bundesgericht weiter. Die Steuerverwaltung als Beschwerdeführerin beschränke sich jedoch lediglich auf die Behauptung, dass es unwahrscheinlich erscheine, dass die Frau jeden Tag zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz hin- und herpendelt. Die von den Kantonsrichtern festgestellten Tatsachen seien damit nicht widerlegt, und das Bundesgericht werde davon nicht abweichen. 

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Steuerverwaltung im vereinfachten Verfahren ab. Die Gerichtskosten in der Höhe von 2000 Franken gehen zulasten des Kantons Freiburg. Die Frau hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. 

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