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Kantonsgericht bestätigt Ausweisung

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Mit elf Jahren war er das erste Mal in der Schweiz, zu Besuch bei seinem Vater, doch nach drei Monaten kehrte er nach Mazedonien zurück; dann reiste er mit 15 Jahren wieder ein. Der heute 34-jährige Mann wurde mit 18 Jahren erstmals straffällig: Er wurde 1999 wegen Diebstahls in elf Fällen, Sachbeschädigung in 17 Fällen, Hausfriedensbruchs und versuchten Diebstahls zu 45 Tagen Einschliessung verurteilt.

Zahlreiche Strafen

Bis 2013 wurde er noch acht weitere Male verurteilt. 2002 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Raubes sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu 33 Monaten Gefängnis und einem bedingt ausgesprochenen Landesverweis von fünf Jahren verurteilt.

Andere Male wurde er aufgrund von Vergehen gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländerinnen und Ausländer, Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz und erneut Diebstählen schuldig gesprochen.

2004 heiratete der Mann in Mazedonien; das Paar hat zwei Kinder. Die Familie lebt in der Schweiz.

Eine erste Androhung

Im Mai 2003 hatte das Amt für Bevölkerung und Migration dem Mann mit einer Ausweisung gedroht. Im Juni 2012 teilte das Amt dem Mann mit, es werde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und die Wegweisung verfügen, da er weiterhin gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen habe.

Der Mann wehrte sich gegen die Ausweisung: Die schwerste Straftat liege bereits über zehn Jahre zurück, argumentierte er. Seither habe er eine positive Entwicklung durchgemacht. Zur Resozialisierung müsse er im Umfeld seiner Familie und Freunde bleiben. Eine Wiedereingliederung in einem volkswirtschaftlich armen Land wie Mazedonien mit enorm vielen Arbeitslosen sei hingegen von Beginn weg nicht aussichtsreich.

Die Familie

Zudem sei ihm der Familienzusammenhalt sehr wichtig, sagte der Mann. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Die Bindung zur Heimat sei noch vorhanden, doch nur in sehr kleinem Masse. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien in der Schweiz niedergelassen und hätten sich stets korrekt verhalten. Den Söhnen sei es in keiner Weise zumutbar, dem Vater in ein Land zu folgen, das sie nur gerade von einigen Ferienbesuchen her kennen würden. Auch eine Fernbeziehung zu ihrem Vater sei den Zehn- und Sechsjährigen nicht zuzumuten.

Gleichgültigkeit

Das Freiburger Kantonsgericht liess sich davon nicht erweichen. Der Mann habe über Jahre hinweg eine «zweifelsohne bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung» gezeigt, schreibt das Gericht in einem kürzlich veröffentlichten Entscheid. Er habe «wiederholt und zum Teil erheblich» gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen, hält das Kantonsgericht fest. Seine Beteuerung, er werde sich künftig korrekt verhalten, wirke wie eine reine Schutzbehauptung.

Seine Frau habe bis 2004 in Mazedonien gelebt und sei mit dem Land eng verbunden. Eine allfällige Rückkehr, um mit ihrem Mann leben zu können, erscheine deshalb als zumutbar. Die Kinder seien zudem in einem Alter, das ihnen ein «nicht allzu beschwerliches Einleben in der ihnen nicht unbekannten Heimat» ermöglichen sollte, schreibt das Kantonsgericht.

«Selber zu verantworten»

Das Gericht stellt darum das Interesse der Öffentlichkeit über die privaten Interessen des Mannes: «Seine weitere ständige Anwesenheit in der Schweiz würde eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung» darstellen. Er werde in ein Land zurückkehren, das er kenne und dessen Sprache er mächtig sei. Mit seiner beruflichen Erfahrung sollte er Arbeit finden können. Doch sollte die Rückkehr auch mit wirtschaftlichen und persönlichen Schwierigkeiten verbunden sein, könne ihm die Rückkehr zugemutet werden, schreibt das Gericht: «Er hat die entsprechenden Nachteile selber zu verantworten.» Das Kantonsgericht wies darum die Beschwerde des Mazedoniers ab und bekräftigte seine Ausweisung.

Vor Bundesgericht

Der Mann wehrt sich weiterhin gegen seine Ausschaffung: Er zieht das Urteil vor Bundesgericht. njb

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