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Kantonsgericht bestätigt Schuldspruch für ehemaligen Vormund wegen Vergewaltigung

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Das Freiburger Kantonsgericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und spricht eine strenge Strafe aus.
Aldo Ellena/a

Das Kantonsgericht weist die Berufung eines ehemaligen Vormundes gegen eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ab und erhöht dessen Strafe deutlich. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe hat sich für den 69-Jährigen dadurch vervierfacht.

Das Schicksal des Beschuldigten deutete sich bereits zu Beginn des Prozesses an: Die präsidierende Kantonsrichterin fragte ihn, ob er sich bewusst sei, dass er mit seiner Berufung aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eine deutlich höhere Strafe riskiere, als er erstinstanzlich erhalten hatte. Der Beschuldigte bejahte, worauf der Prozess begann.

Vergewaltigung und Veruntreuung

Der heute 69-Jährige war zwischen 1997 und 2014 Vormund (nach damaligem Recht, vgl. Kasten) einer psychisch kranken IV-Rentnerin und zwang diese regelmässig zu Geschlechtsverkehr. Zudem brachte er immer wieder junge Frauen, mit denen er ebenfalls sexuelle Beziehungen unterhielt, gegen den Willen der Rentnerin in deren Wohnung unter und veruntreute in seiner Funktion als Vormund Geldsummen, die für den Lebensunterhalt seines Mündels bestimmt waren. Während einiger Jahre war der Beschuldigte auch Vormund des Freundes der IV-Rentnerin, der psychisch noch stärker beeinträchtigt war, dessen Vermögen er ebenfalls veruntreute und den er wiederholte Male zu Arbeit in seinem eigenen Garten zwang.

Das Strafgericht des Saanebezirks hatte den Mann im März 2019 unter anderem wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, qualifizierter Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon 12 Monate zu vollziehen waren. Dieses Urteil focht der 69-Jährige vor Kantonsgericht an; er verlangte insbesondere einen Freispruch von den ihm vorgeworfenen Sexualdelikten und plädierte auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Das Kantonsgericht erteilt diesen Forderungen nun eine deutliche Absage und verurteilt den Mann zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten. Weil Freiheitsstrafen über drei Jahre nur unbedingt ausgesprochen werden können, vervierfacht sich der zu vollziehende Teil für den 69-Jährigen damit gar.

Der Anwalt des Beschuldigten, João Lopes, hatte während der in französischer Sprache geführten Gerichtsverhandlung versucht, die Glaubwürdigkeit des Opfers in Frage zu stellen. Er wies auf verschiedene Widersprüche in den Aussagen der Rentnerin hin und machte geltend, dass die Vorinstanz stets die für seinen Mandanten nachteilige Version berücksichtigt habe.

Extreme Abhängigkeit

Lopes räumte ein, dass es zwischen dem Beschuldigten und seinem Mündel zu sexuellen Kontakten gekommen sei. «Sie haben aber heute nicht den Charakter meines Mandanten zu beurteilen, sondern ob er sich eines Delikts schuldig gemacht hat», sagte der Pflichtverteidiger Lopes an das Richtergremium gewandt. Auf keinen Fall erfüllt seien die Tatbestände der Vergewaltigung oder der sexuellen Nötigung, die ein Unfähigmachen zum Widerstand durch den Täter mittels Drohung, Gewalt oder psychischem Druck verlangten, so Lopes.

Dem hielt Generalstaatsanwalt Fabien Gasser entgegen, dass sowohl bei der Analyse der Kohärenz von Aussagen als auch bei der Beurteilung des Tatbestands der Vergewaltigung die psychische Verfassung des Opfers berücksichtigt werden müsse. Die Frau habe erhebliche Schwierigkeiten, Dinge zeitlich einzuordnen und sich an Daten zu erinnern. Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten seien ihre Aussagen durchaus kohärent. Gasser wies zudem auf das extreme Abhängigkeitsverhältnis zwischen Täter und Opfer hin: «Im Leben des Opfers war der Beschuldigte omnipräsent und allmächtig. Er brauchte bloss die Stimme zu heben und sie fügte sich, mehr war nicht nötig.» So sah es auch das Kantonsgericht, wie seinem Urteil zu entnehmen ist.

Beistandschaft

Erwachsenenschutzrecht bleibt umstritten

Die Ernennung des vom Kantonsgericht verurteilten Vormunds erfolgte unter dem alten Erwachsenenschutzrecht. Mit einer 2013 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurde der Begriff der Vormundschaft im Erwachsenenschutzrecht abgeschafft und durch denjenigen der Beistandschaft verschiedener Intensitäten ersetzt.

Die Gesetzesrevision hatte ausserdem zur Folge, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) in ihren Tätigkeiten – zu denen die Kontrolle von Beiständen gehört – professionalisiert wurden. Im Kanton Freiburg walten die Friedensgerichte als KESB.

Bei der Übertragung von Beistandschaften wenden sich die KESB häufig an Berufsbeistände. Diese Professionalisierung nicht nur auf Seiten der KESB, sondern auch bei den ernannten Beiständen stösst zunehmend auf Kritik. Ein von der Murtner SP-Nationalrätin Ursula Schneider Schüttel eingereichtes und vom Nationalrat im Sommer 2019 angenommenes Postulat verlangt deshalb vom Bundesrat, die Förderung der Einsetzung privater Beistände zu prüfen. Schneider Schüttel stützt sich auf eine von der Universität Freiburg durchgeführte Studie, welche eine entsprechende Empfehlung formuliert. Dazu, wie sich eine (De-)Professionalisierung der Beistandstätigkeit auf die Häufigkeit von Missbrauchsfällen auswirkt, äussern sich weder die angesprochene Studie noch andere Statistiken.

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