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Kantonsgericht spricht drei Urteile in Sachen Ortsplanung Schmitten

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Einzonungen, geplante Überbauungen und eine Gewässerfreilegung: Das Kantonsgericht hat drei Urteile zur Ortsplanungsrevision von Schmitten gefällt. Es weist die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern ab oder geht gar nicht auf die Beschwerde ein.

Das Ortsplanungsdossier von Schmitten macht seit seiner Auflage vor fünf Jahren eine kleine Tournee durch Ämter und Direktionen. Jetzt hat sich auch das Kantonsgericht damit befasst. Gleich drei Entscheide sind kürzlich publiziert worden. Mal ging es vor allem um Nutzungspläne und um das kommunale Baureglement, mal um verfahrensrechtliche Aspekte und schliesslich auch um Fragen rund um ein Gewässer.

Angefangen hat die Reise der Ortsplanung Schmitten 2018, als die Gemeinde sie öffentlich aufgelegt hat. Es ging dabei um eine Teilrevision, so sollten einige bestehende Detailbebauungspläne aufgehoben, andere angepasst werden. Damit wollte die Gemeinde vor allem ihre seit 2007 geltende Ortsplanung an die neue kantonale Gesetzgebung anpassen.

Neun Einsprachen

Gegen diese Auflage gab es neun Einsprachen, die der Gemeinderat abgewiesen hat oder auf die er gar nicht erst eingetreten ist. Die Einsprecherinnen und Einsprecher haben den Entscheid daraufhin weitergezogen an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt. Nach den Stellungnahmen verschiedener Ämter hat das Bau- und Raumplanungsamt die Teilrevision positiv beurteilt, aber gewisse Bedingungen festgelegt. Die beanstandeten Punkte sind in der Folge öffentlich publiziert worden.

Vor knapp einem Jahr bekam die Gemeinde den Bescheid, dass die Teilrevision der Ortsplanung mit diesen Bedingungen genehmigt ist. Zugleich hat die Direktion die Beschwerden der Bürger abgewiesen.

Neue Auflage verlangt

Da die Einsprecher mit dem Bescheid der Direktion nicht zufrieden waren, zogen sie ihr Begehren an das Kantonsgericht weiter und verlangten, dass die gesamte Ortsplanungsrevision noch einmal neu aufzulegen sei.

Sie kritisierten unter anderem die zu geringe Anzahl Parkplätze pro Bruttogeschossfläche und Wohneinheit, die fehlende Angabe über die maximale Gebäudelänge und verlangten, dass in der Wohnzone schwacher Dichte keine Mehrfamilienhäuser erlaubt sind, weil diese sich nicht sinnvoll in die Struktur integrieren liessen. Auch wehrten sie sich generell dagegen, dass überbaute Einfamilienhausquartiere von der Wohnzone schwacher Dichte in die Wohnzone mittlerer Dichte umgezont werden.

Amtliche Gutachten

Diese Beschwerde hat das Kantonsgericht nun abgewiesen beziehungsweise ist gar nicht erst darauf eingetreten, es stützt sich dabei mehrfach auf die Expertisen der kantonalen Ämter – so auch im Punkt der zusätzlich verlangten Parkplätze. Dort hatten die Beschwerdeführer unter anderem auf die Distanz vom Dorf zum Bahnhof und zum Werkhof hingewiesen und eine Ausnahme der geltenden Norm verlangt.

Bei der Frage der Umzonung weist das Gericht darauf hin, dass sich das Grundstück der Beschwerdeführer in der Wohnzone mittlerer Dichte befinde und sie daher von einer Umzonung kaum berührt würden.

Falscher Artikel

Das Kantonsgericht wehrte auch den Vorwurf ab, dass beim Verfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden sei. Sie sagten unter anderem, dass die Gemeinde bei der Einsprachebehandlung eine falsche Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemacht habe. Zwar habe sich die Gemeinde tatsächlich auf einen falschen Artikel gestützt, heisst es im Urteil. Doch sei zu diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass die revidierte Ortsplanung von Schmitten noch lange nicht in Kraft treten würde, da sie erst ihren Weg durch die kantonalen Ämter und Direktionen gehen musste.

Bürgergruppe beschwert sich

Beim zweiten Urteil des Kantonsgerichts zur Ortsplanung von Schmitten geht es vor allem um die geplante Überbauung «Mosaïque», die zwischen Bager-, Ochsenried- und Kreuzmattstrasse in Schmitten geplant ist. 90 Eigentumswohnungen sind vorgesehen. Als die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Liste strittiger Punkte im Ortsplanungsdossiers publizierte, haben 17 Bürgerinnen und Bürger Beschwerde eingereicht. Sie verlangten unter anderem eine neue Auflage der Ortsplanungsrevision sowie eine Studie zum Verdichtungs- und Aufwertungspotenzial. Sie wehrten sich auch gegen Umzonungen und warfen der Gemeinde vor, dass sie versucht habe, gewisse Anpassungen im Detailbebauungsplan Ochsenried in einem nicht öffentlichen Verfahren genehmigen zu lassen.

Zu spät reagiert

Die Direktion beantragte die Abweisung der Beschwerde und stellte infrage, ob die Beschwerdeführenden überhaupt legitimiert sind, Beschwerde einzulegen. Dieser Zweifel wird nun vom Kantonsgericht bestätigt. Das Hauptargument für die Beschwerde, dass alle Unterzeichnenden Anwohner der geplanten Grossüberbauung seien, lässt es nicht gelten.

Das Gericht stützt sich dabei vor allem auf die Tatsache, dass die Bürgergruppe zu Beginn der Auflage durch die Gemeinde keine Einsprache erhoben und in der Folge auch keine Beschwerde gegen die Auflage eingereicht hatte. Erst als der Kanton die strittigen Punkte im Amtsblatt publizierte, kam es zu dieser Beschwerde.

Kein Eintreten

Die Bürgergruppe hielt dagegen, dass damals der Wechsel vom alten zum neuen Raumplanungsgesetz stattfand und dass einige Anpassungen im laufenden Verfahren, jedoch ohne öffentliche Auflage vorgenommen worden seien. So habe sie gar keine Chance gehabt, rechtlich vorzugehen. Auch dies lässt das Kantonsgericht gemäss Urteil nicht gelten. Das Gericht tritt vielmehr gar nicht erst auf die Sache ein. Das gilt auch für alle weiteren Argumente und Vorwürfe der Beschwerdeführerinnen und -führer.

Bei allen drei Kantonsgerichtsentscheiden gilt, dass die Beschwerdeführerinnen und -führer innerhalb eines Monats beim Bundesgericht Beschwerde einreichen können.

Urteil

Kantonsgericht befasst sich mit einem Rinnsal

Beim dritten Kantonsgerichtsentscheid geht es um eine der Bedingungen, unter denen die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt die Ortsplanungsrevision bewilligt hat. Sie verlangte, dass der Zufluss des Franislismooses bei Ried gemäss dem Gutachten des Amts für Umwelt auf dem Zonennutzungsplan korrigiert wird. Das Amt hatte verlangt, dass der Zufluss im Zonennutzungsplan als Gewässer aufgenommen und gegebenenfalls gar revitalisiert, also ausgedolt wird.

Der Grundstückbesitzer war mit der verlangten Korrektur nicht einverstanden. Er begründete das damit, dass es sich lediglich um in eingedoltes Rinnsal ohne relevanten ökologischen Wert und nicht um ein eigentliches Fliessgewässer handle.

Hochwasserrisiko als Argument

Das Amt für Umwelt argumentierte aber mit der bestehenden Hochwassergefährdung der südlich des Bachs liegenden Parzellen. Es verlangte, dass die Baugrenze zu beiden Seiten des Zuflusses nicht näher als vier Meter gehen darf oder dass alternativ ein vier Meter breiter Hochwasserschutzkorridor entlang der Parzellengrenze ausgeschieden wird.

Der Beschwerdeführer führte auch an, dass er keine Einsicht in das Gutachten des Amts für Umwelt hatte. Dem widerspricht das Kantonsgericht in seinem Urteil. Er hätte das Dossier bei der öffentlichen Auflage einsehen können.

Unverhältnismässig

Das Gericht geht auch auf die Forderung des Bürgers ein, dass der Zufluss nicht renaturiert werden soll, da dadurch viele Fruchtfolgeflächen, nämlich bis zu zwei Hektaren, verloren gingen. Diese Arbeiten seien auch in Bezug auf Kosten unverhältnismässig. Auf diese Renaturierung ging das Gericht nicht im Detail ein. Es sei nicht zuständig für diesen Entscheid und verweist deshalb lediglich darauf, dass das Amt für Umwelt auf den landwirtschaftlichen Flächen keine Priorität zur Offenlegung des Gewässers gesehen habe.

Kommentar (1)

  • 27.02.2023-Leser

    Es ist wichtig festzuhalten, dass die meisten Personen der Bürgergruppe, die sich gegen die Überbauung wehrt vor 25 Jahren ebenfalls auf der “grünen” Wiese ihre Einfamilienhäuser gebaut, genau neben der neuen Parzelle. Dabei wurde eine Strasse gebaut, Fruchtfläche ging verloren und Quellfassungen mussten neu verlegt werden… viele der Personen sind aus dem linken politischen Lager und ihr Hauptinteresse dürfte darin liegen, dass sie ihre “Aussicht” ins Grüne verlieren… aber eben das hätten sie sich vor dem Bau ihrer Liegenschaften überlegen sollen….

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