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Längere Absenz nach Unfall – darf ich in die Ferien?

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Wegen eines Unfalls hat mich der Arzt für sechs Wochen zu 100 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. Während der ersten Wochen muss ich regelmässig zur Therapie. Darf ich mich anschliessend für zehn Tage im Tessin erholen? N. W.

Grundsätzlich gilt für die Periode einer 100-Prozent-Arbeitsunfähigkeit, dass man sich in dieser Zeit zu erholen und primär den nötigen Therapien zu unterziehen hat. Zur Erholung können allenfalls einige Ferientage helfen. Hierzu muss unbedingt der behandelnde Arzt konsultiert und dessen Einverständnis eingeholt werden. Der Arzt wird auch der zuständigen Versicherung bestätigen, dass die Reise der rascheren Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit dient und keine gesundheitlichen Zusatzrisiken mit sich bringt.

Ferientage verrechnen

Sie müssen die Ferientage auch Ihrem Arbeitgeber melden, der berechtigt ist, diese Zeit Ihrem Ferienguthaben zu belasten. Während eines solchen Ferienbezugs wird Ihnen der Arbeitgeber den normalen Lohn bezahlen; es werden also keine Krankentaggelder bezogen. Der Arbeitgeber wird dies direkt mit seiner Krankentaggeldversicherung regeln. Eine Verrechnung mit Ferienguthaben darf aber nur stattfinden, wenn während der Ortsabwesenheit die medizinischen Therapien unterbrochen werden; ein vom Arzt verordneter Kuraufenthalt in den Bergen oder in einer Reha-Klinik wäre also beispielsweise Bestandteil der medizinischen Behandlung und nicht als Ferien zu bezeichnen.

Die Ratgebersujets stellt der Schweizerische Versicherungsverband zur Verfügung. Ein Team aus Versicherungsspezialisten nimmt zu unterschiedlichen Fragen Stellung. Verantwortlich hierfür ist Tanja Kocher, Leiterin Kommunikation und Mitglied der Geschäftsleitung. Homepage: www.svv.ch/ratgeber

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