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Neue Rechnungslegung ist ab 2015 Pflicht

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

 Mit der Einführung des neuen Rechts der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (NRLR) wurden rechtliche Modelle geschaffen, in welchen die Unternehmen sich einzufinden haben. Der Begriff Unternehmen umfasst sowohl Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch juristische Personen des Zivilgesetzbuchs (Vereine und Stiftungen) und des Obligationenrechts (Aktiengesellschaften, GmbH, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften).

Kleine verschont

Kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatz pro Jahr bleiben von den künftigen Vorgaben verschont. Sie müssen lediglich Buch führen über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage. Der Gesetzgeber hat aber darauf hingewiesen, dass die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss auch für Kleinstunternehmen gelten.

In diesem Zusammenhang wird oft das «Milchbüchlein» zitiert. Aufgrund der Grundsätze der ordnungsmässigen Buchführung ist aber die Milchbüchleinrechnung kein buchhalterischer Freipass. Es darf nie vergessen werden, dass Personengesellschaften ja persönlich und unbegrenzt mit ihrem gesamten Vermögen haften. Was sie besonders sensibilisiert, gerade in finanzieller Hinsicht ihren Betrieb verantwortungsbewusst zu führen.

Für Kleinstunternehmen ist es künftig weiterhin sinnvoll, eine doppelte Buchhaltung zu führen. Die Buchhaltung beziehungsweise der Jahresabschluss dient weiterhin als Grundlage für die Steuerdeklaration, die Mehrwertsteuer und als Dokument bei Bankgesprächen.

Für Mittlere unverändert

Sämtliche juristische Personen des Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts (auch bei weniger als 500 000 Franken Umsatz pro Jahr) sowie die Personengesellschaften unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung.

Die Grundsätze und Grundlagen der ordnungsmässigen Rechnungslegung sind im Wesentlichen zum alten Recht unverändert. Die Bilanzvorschriften erfuhren punktuelle Erneuerungen: Wegfall Aktivierung Gründungskosten; beobachteter Marktpreis; Anpassungen im Anhang wie Wegfall Brandversicherungswerte und Risikobeurteilung; Hinweise auf wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.

Der Gläubigerschutz wurde ausgeweitet. Die Annahme der Fortführungsfähigkeit und/ oder des Fortführungswillens der Unternehmung wird verdeutlicht, indem von einer Fortführung auf absehbare Zeit ausgegangen wird. Ist jedoch die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, sind in der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zu berücksichtigen.

Lagebericht für Grosse

Unternehmen, die zwei Grössenkriterien innerhalb von zwei Jahren überschreiten (Bilanzsumme 20 Millionen Franken; Umsatzerlös 40 Millionen Franken; 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) haben zusätzlich im Anhang der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung sowie einen Lagebericht auszuweisen beziehungsweise zu erstellen.

Das neue Rechnungslegungsrecht soll den Minderheitsbeteiligten mehr Rechte einräumen, da sie einen zusätzlichen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verlangen können. Die Grössenkriterien zur Erstellungspflicht der Konzernrechnung sind die gleichen wie für die «grossen Unternehmen». Die definitive Erstellungspflicht nach neuem Recht erfolgt allerdings erst per 1. Januar 2016.

Keine Revolution

Gesamthaft ist das neue Rechnungslegungsgesetz keine Revolution. Es orientiert sich ansatzweise an den Entwicklungen moderner Rechnungslegungsstandards wie Swiss GAAP FER oder IFRS. Trotzdem werden die schweizerischen Spezialitäten des Obligationenrechts beibehalten, wie die Möglichkeit, stille Reserven zu bilden. Dem Vorsichtsprinzip wird mehr Gewicht gegeben.

Es obliegt den Unternehmen, aufgrund ihrer letzten beiden Jahresrechnungen sich mit den entsprechenden neuen gesetzlichen Anforderungen auseinanderzusetzen und sich folgende Fragen zu stellen: Welchen Einfluss haben die neuen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze? Ist eine punktuelle Anpassung des Kontenplans erforderlich? Welche Informationen sind zusätzlich im Anhang aufzubereiten?

 

Der Autor

Rinaldo Jendlyist Partner, Teamleiter und diplomierter Treuhandexperte bei der CORE Treuhand Cotting AG in Düdingen.

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