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Nicht nur vorsorgen, sondern auch nachfragen

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Das Forum ist in jedem Kalenderjahr der dritte Anlass, der vom CSK auf die Beine gestellt wird. Neben der Delegiertenversammlung und dem Familiennachmittag fungiert es als eine Möglichkeit des Austausches zu Themen, welche die Gesellschaft bewegen. Dieses Jahr konnte die Friedensrichterin des Sensebezirks, Béatrice Kaeser, für einen Vortrag gewonnen werden. Vor zahlreichen interessierten Gästen brachte sie den Anwesenden näher, welche Möglichkeiten und Wege es gibt, die eigene Vorsorge bei einer möglichen Urteilsunfähigkeit zu planen und zu organisieren.

Kein Beistand nötig

Unter dem Begriff der «eigenen Vorsorge» versteht man die Regelung der eigenen Belange für den Fall, dass man urteilsunfähig wird. Seit es im Kanton Freiburg seit 2013 das neue Kinder- und Erwachsenenschutzgesetz (Kesg) gibt, kann jeder nun durch die eigene Vorsorge das Einsetzen eines Beistandes umgehen. Trotzdem, so Frau Kaeser, ist die Erwachsenenschutzbehörde, und damit im Kanton Freiburg also das Friedensgericht, verantwortlich dafür, dass ein ausreichender Schutz der betroffenen Personen sichergestellt ist. Falls das nicht der Fall wäre, treten entweder gesetzliche Bestimmung oder allenfalls behördliche Massnahmen in Kraft.

Frühzeitig vorsorgen

Frau Kaeser betonte, dass die eigene Vorsorge frühzeitig sichergestellt werden sollte. Hat man das einmal getan, ist es ebenfalls sinnvoll, seine Papiere regelmässige zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen. Vorsorge im engeren Sinne ist nun das Errichten eines Vorsorgeauftrags und einer Patientenverfügung. Regelungen, die für den Todesfall gedacht sind, gehören nur im weiteren Sinne zu einer Vorsorgeregelung.

Eine Vollmacht erteilen

Eine Möglichkeit, seine Belange zu regeln, bietet die Vollmacht. Sie sollte zu Beweiszwecken in schriftlicher Form mitsamt Datum und Unterschrift des Vollmachtgebers erteilt werden. Mit einer solchen Vollmacht kann eine Vertrauensperson die notwendigen und alltäglichen Angelegenheiten einer Person rechtsgültig erledigen. Das ist etwa dann hilfreich, wenn jemand selber körperlich nicht mehr in der Lage wäre, seine Geschäfte zu erledigen. Die Friedensrichterin unterstrich dabei aber, dass eine Vollmacht nur so lange greift, wie der Vollmachtgeber auch urteilsfähig ist. Sobald eine Urteilsunfähigkeit oder im schlimmsten Fall der Tod eintrete, erlösche eine Vollmacht. Zwar könne man theoretisch Vollmachten auch über die eigene Urteilsfähigkeit oder den Tod hinaus verteilen, in der Praxis würden hierbei dann aber öfter Probleme auftreten, so Frau Kaeser, weil nicht alle Banken beispielsweise eine solche Vollmacht ohne weiteres akzeptieren würden.

Der Vorsorgeauftrag

Im Falle einer Urteilsunfähigkeit ist die beste Lösung aus der Sicht der Friedensrichterin der sogenannte Vorsorgeauftrag. Er legt fest, wer sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit um die Angelegenheiten und die Personensorge des Auftraggebers kümmern soll. Einen Vorsorgeauftrag kann man allerdings nur erstellen, wenn man volljährig und urteilsfähig ist. Ausserdem ist es zentral, dass entweder das ganze Schriftstück von Hand geschrieben wird oder aber durch einen Notar öffentlich beurkundet wird. Der Vorsorgeauftrag tritt in Kraft, sobald ärztlich eine Urteilsunfähigkeit festgestellt wird. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft dann, ob der Vorsorgeauftrag gültig und wirksam ist. Ausserdem kann die Erwachsenenschutzbehörde auch einschreiten, falls die Interessen der auftraggebenden Person nicht mehr gewährleistet sind.

Patientenverfügung als Zusatz

Im Zusammenspiel mit dem Vorsorgeauftrag ist es oft sinnvoll, zusätzlich die Errichtung einer separaten Patientenverfügung vorzunehmen. Mit ihr kann man im Falle einer Urteilsunfähigkeit gewünschten ärztlichen Massnahmen definieren oder im Voraus ablehnen. Es lohne sich, so Béatrice Kaeser, eine Patientenverfügung etwas genauer zu formulieren und sich z.B. mithilfe des Hausarztes zu überlegen, was man aufschreiben möchte. Die übliche Formulierung «keine lebensverlängernden Massnahmen» sei schwammig und im Zweifelsfalle nicht immer klar auslegbar.

Angeregte Schlussdiskussion

Nach den interessanten Ausführungen der Friedensrichterin fand ein anregender Austausch mit dem Publikum statt. Frau Kaeser erklärte dabei, dass es äusserst wichtig sei, die eigenen Vorsorgepapiere immer so aufzubewahren, dass man sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit oder des Todes auch findet. Zudem werde oft vergessen, dass man diejenigen Personen, die man als Vertretung wünscht, auch fragt, ob sie denn die Aufgabe übernehmen möchte. Bei einem gemeinsamen Apéro fand dann das Forum einen entspannten Ausklang.

Friedensrichter

Ein vielfältiger und sehr abwechslungsreicher Beruf

Das Friedensgericht ist in erster Linie Vormundschaftsbehörde und als solche zuständig, vormundschaftliche Massnahmen (Vormundschaft, Beiratschaft, Beistandschaft, fürsorgerische Freiheitsentziehung) anzuordnen. Die Vormundschaftsbehörde ist für die Anordnung der Kindesschutzmassnahmen – etwa Aufhebung der elterlichen Obhut oder Unterbringung – zuständig. Die Aufgaben des Friedensrichters im Sensebezirk sind also vielfältig; so kann er neben den Kindesschutzmassnahmen im Falle eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs insbesondere eine Person für die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens in eine Anstalt einweisen. Weiter trifft der Friedensrichter Sicherungsmassnahmen im Todesfall und spricht Betretungsverbote auf Grundstücken und Fahrverbote auf Privatstrassen aus.

tr

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