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Presserat lehnt Beschwerde gegen die FN ab

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In Artikeln im Mantelteil der FN wird bei Recherchearbeiten systematisch darauf verwiesen, dass jemand mit «dieser Zeitung» gesprochen hat oder dass die Dokumente «dieser Zeitung» vorliegen. Ein Leser störte sich daran und gelangte im Januar mit einer Beschwerde an den Schweizer Presserat: Die formalen Quellenverweise seien faktisch falsch, weil die FN die Artikel im Mantelteil nicht selber recherchierten, sondern sie bei der Tamedia AG einkauften. Dies sei ein «Etikettenschwindel» und verletze die Wahrheitspflicht und die Richtlinie zur Quellenbearbeitung.

Das Plenum des Schweizer Presserats hat die Beschwerde soeben abgewiesen. Die Wahrheitspflicht sei dann verletzt, wenn Inhaltselemente in Artikeln nicht stimmten, heisst es in der Stellungnahme des Presserats. Dies sei hier nicht der Fall, da die Autoren der Artikel keine Falschaussagen darüber machten, dass ihnen Beweismittel oder Dokumente vorliegen oder dass sie Personen befragten.

Dasselbe gilt für die Richtlinie zur Quellenbearbeitung, auch wenn die in Tamedia-Artikeln enthaltenen Informationen oder die darin erwähnten vertraulichen Dokumente der FN-Redaktion tatsächlich nicht im Detail vorlägen. Die Forderung nach mehr Transparenz sei dennoch ernst zu nehmen. Deshalb begrüsst der Presserat die Absicht der FN, künftig im Impressum explizit auf die Herkunft der Mantelinhalte zu verweisen. Um noch mehr Transparenz herzustellen empfiehlt der Presserat zudem, die Herkunft der Tamedia-Artikel direkt in der Autorenzeile zu deklarieren.

cn

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