Schleier oder Arbeit?
Autor: «Mit dem Kopftuch gibts keine Arbeit» – FN vom 2. Oktober 2008
Die Firma «Coup d’Pouce» weigert sich, eine Dame einzustellen, weil diese auf den Schleier nicht verzichten will. Damit berücksichtigt die Firma «Coup d’Pouce» nicht nur die Realität im Arbeitsmarkt, sondern auch die Bestimmungen im Bereich des Arbeitsschutzes (EKAS-Richtlinien). Generell sind weite Kleider und Accessoires, die ein Handicap darstellen können, nicht regelkonform. Diesbezüglich verläuft alles im legalen Bereich. In seiner Botschaft zum UVG (Unfallversicherungsgesetz) definiert der Bundesrat die EKAS als eigentliche Zentralstelle für Arbeitssicherheit in der Schweiz. Zu ihren Aufgaben gehört es, für die einheitliche Anwendung der Sicherheitsvorschriften in den Betrieben zu sorgen, die Aufgabenbereiche der Aufsichtsorgane aufeinander abzustimmen und die vorhandenen Mittel zweckmässig einzusetzen. Dazu ist die EKAS mit entsprechenden Kompetenzen ausgerüstet. Zu den tragenden EKAS-Grundsätzen gehören offene Information, Transparenz im Vollzug der Arbeitssicherheit und partnerschaftliche Zusammenarbeit der Durchführungsorgane mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Anders ausgedrückt, schränkt diese Dame ihre Möglichkeiten ein, weil ganz bestimmte Kleidervorschriften vorhanden sein können. Diese müssen zum Schutz des Mitarbeiters resp. zum Schutz der Produktequalität eingehalten werden. Ich habe in den letzten 15 Jahren zig Musliminnen beobachten können, welche eine adäquate Arbeitsbekleidung mit den Regeln des Islam vereinen konnten. Die Intervention von Rainer Weibel (Grüne) und seine Frage nach Religions- und Glaubensfreiheit ist Nonsens pur. In diesem spezifischen Fall handelt es sich wohl nur um ein Integrationsproblem. Frédéric Marc Flühmann, Dübendorf