Schon nach geltendem Recht kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde. Es kann also – wie die Durchsetzungs-Initiative glauben macht – keine Rede davon sein, dass «kriminelle» Ausländer nicht ausgeschafft würden. Diese heute geltenden Regeln werden mit der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative im Strafgesetzbuch nochmals spürbar verschärft. Wollen wir das Funktionieren unseres Rechtsstaates aufrechterhalten, müssen wir unserem Parlament vertrauen, dass unsere Gesetze über die dort vertretenen politischen Parteien hinweg debattiert und verabschiedet werden. Die Bundesverfassung garantiert das Recht auf Familienleben und damit den Schutz des Kindeswohls. Bei überwiegendem öffentlichem Interesse können diese Rechte aber eingeschränkt werden. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip obliegt es dem Gericht – unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit–, zu beurteilen, ob ein Ausländer im Einzelfall ausgewiesen werden soll – oder ausnahmsweise nicht.
Dazu zwei Beispiele: In einem Fall hat das Bundesgericht darauf verzichtet, einen straffällig gewordenen ausländischen, in der Schweiz geborenen und hier aufgewachsenen Vater, dessen Frau gestorben war, wegzuweisen, weil sein Sohn einen weiteren Beziehungsabbruch hätte verkraften müssen. In einem ähnlichen Fall wies das Bundesgericht die untere Gerichtsinstanz an zu prüfen, wie sich die Wegweisung des Vaters auf die psychische Entwicklung seiner–teilweise behinderten–Kinder auswirken würde.
Solche differenzierten Gerichtsentscheide im alleinigen Interesse von Kindern wären nicht mehr möglich, würde die von der SVP lancierte Durchsetzungsinitiative angenommen.