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Sensler Hanfbauer erhält eine bedingte Freiheitsstrafe

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Ein Hanffeld in St. Antoni, eine Indooranlage in Brünisried: Das Bezirksgericht Sense in Tafers hat am Dienstag einen Mann verurteilt, der Hanf im grossen Stil angebaut und Marihuana verkauft hat.

Polizeirichterin Pascale Vaucher Mauron hatte am Dienstagmorgen nur noch Formalitäten zu klären. Denn im Fall eines im Sensebezirk wohnenden Mannes war das meiste schon geklärt. Der 33-Jährige hatte zwischen Sommer 2019 und November 2020 in Brünisried und St. Antoni im Innern von Gebäuden Hanf angebaut. Gemäss Anklageschrift hat er rund drei Kilogramm Marihuana produziert. Ebenfalls hat er zwischen Frühsommer 2018 und Spätsommer 2020 in St. Antoni weitere 15 Hanfpflanzen angebaut. Diese ergaben einen Gesamtertrag zwischen 450 und 750 Gramm Hanfblüten.

Kundschaft geschützt

Aus diesen Ernten hat der Mann ab Herbst 2019 bis zum 1. November 2020 in Bern und im Sensebezirk seine Ware verkauft. Er verkaufte sie einerseits an unbekannte Personen, andererseits auch an ihm bekannte Kundinnen und Kunden. Deren Identität wollte er in der Untersuchung nicht preisgeben.

Insgesamt vertickte er aus der Indooranlage eine Menge von drei Kilogramm für einen Gesamtpreis von 30‘000 Franken. Von den draussen angepflanzten Hanfblüten fanden zwischen 300 und 500 Gramm Hanfblüten verschiedene Abnehmer. Er kassierte dafür zwischen 1500 und 2500 Franken.

Die Ernte 2020 konnte er nicht mehr verwerten, da ihm die Polizei auf die Schliche kam und die Produktion beschlagnahmte. Der Mann wurde am 3. November 2020 vorläufig festgenommen und war einen Tag lang in Haft.

Vorsätzlich gehandelt

Die Staatsanwaltschaft befand den Mann für schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Weil er die Ware gewerbsmässig verkauft hat, handelt es sich um eine qualifizierte Widerhandlung. In der Anklageschrift ist auch festgehalten, dass der Mann vorsätzlich gehandelt habe, sich also bewusst gewesen sei, dass der Handel mit Marihuana eigentlich verboten ist. Die Anklägerin, Staatsanwältin Sonja Hurni, hielt fest:

Sein Beweggrund war ausschliesslich finanzieller Natur.

Abgekürztes Verfahren

Das Verfahren vom Dienstag am Bezirksgericht Sense war nur noch Formsache. Denn die Strafprozessordnung sieht vor, dass die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft ein abgekürztes Verfahren beantragen kann, wenn sie den Sachverhalt eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt. Ausserdem muss die beantragte Freiheitsstrafe unter fünf Jahren liegen.

Im Fall des Sensler Hanfbauers waren diese Voraussetzungen gegeben: Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Weil er mit dem Hanfhandel Gewinn gemacht hat, muss er dem Staat eine Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil bezahlen. Sie wurde auf 18‘000 Franken festgelegt, zahlbar in Raten von 600 Franken. Ebenfalls eine Rechnung erhält der Verurteilte für die Verfahrens- und die Untersuchungskosten. Die Kosten für seinen Anwalt trägt der Staat, jedoch muss der Verurteilte sie zurückerstatten.

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