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Sommerserie: Wenn die Brötchen zu klein sind …

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Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Bereits die Handfeste, das freiburgische Stadtrecht von 1249, enthält einen Artikel über die Grösse der Brötchen und bestimmt, dass zu kleine Brötchen gratis und franko an die Insassen des städtischen Liebfrauenspitals abzugeben sind und der fehlbare Bäcker dem Schultheissen ausserdem eine Busse von 3 Schilling bezahlen muss: «Wenn ein Bäcker allzu kleine Brote macht, d. h. kleinere, als noch gerade zulässig ist, werden sie gemäss unserem Recht sofort den Kranken im Spital gegeben, und der Bäcker muss dem Schultheissen nach Gesetz 3 Schilling bezahlen» (Handfeste, Artikel 68, hier vom Latein ins Deutsche übersetzt).

Keine Besserung

Trotz dieser Bestimmung wurden im Jahr 1373 immer noch zu kleine Brote gebacken und verkauft, doch kümmerte sich jetzt nicht mehr der Schultheiss persönlich um die Schuldigen, sondern die Venner (Quartiervorsteher) und der Bürgermeister (Vorsteher der Bürgerschaft), der für die Bussen zuständig war.

Zu ihrem Eifer beim Aufspüren von Sündern hat sicher beigetragen, dass sie an der Busse, die auf 10 Schilling erhöht worden war, beteiligt wurden: «Item ont ordonné les bourgeois que chaque banneret prennent deux dans sa partie (de la ville) pour aller parmie la ville, et là où ils trouvent des pains trop petits, celui qui aurait ce pain à vendre, est pour 10 sous chaque fois (à payer au bourgmaître). Et de l’amende, la ville a le tiers, le banneret le tiers et le bourgmaître l’autre tiers» (leicht modernisiertes Französisch).

Mehl und Teig abgezweigt

Die Bäcker buken aber nicht nur auf eigene Kosten, sondern sie buken auch für die Leute, die ihnen ihr Mehl brachten und daraus ihr eigenes Brot backen liessen. Hier war die Versuchung für die Bäcker natürlich gross, ein bisschen Mehl oder Teig zurückzubehalten und daraus Brot für den Verkauf zu backen.

Das folgende Zitat stammt aus einer Ordnung für die Bäcker von 1440, die in der «Ersten Gesetzessammlung» bezeichnenderweise mit «Ordnung gegen die Bäcker» (Ordonnance contre les forneirs) überschrieben ist. Sie trägt zwar einen französischen Titel, ist aber in Deutsch formuliert (hier modernisiert): «Die Bäcker, die für die Leute backen, sollen schwören – und ebenso ihre Frauen, Knechte, Mägde und Kinder über zwölf Jahren -, dass sie den Leuten, die bei ihnen backen lassen, das ganze Brot und Mehl zurückgeben und davon weder heimlich noch öffentlich etwas nehmen und behalten.» kut

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