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Sozialhilfebezüger gehen vors Bundesgericht

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Er ist 45-jährig, sie 43-jährig. Das Ehepaar hat regelmässig und über eine längere Zeitspanne hinweg Geld von der Sozialhilfe in seiner Wohngemeinde Villars-sur-Glâne bezogen–jedoch nicht mehr ab Anfang 2012. Im Juni 2012 beantragte der Mann erneut Sozialhilfe. Dabei gab er nicht an, dass seine Frau nun Arbeitslosengeld bezog.

Das Ehepaar erhielt Sozialhilfegeld und meldete erst Ende Juli, dass die Frau Arbeitslosengeld bezog. Die Gemeinde warf dem Paar vor, sich nicht an die Auflagen zu halten und seine Informationspflicht verletzt zu haben: Wer Sozialhilfe beantragt, muss seine finanzielle Lage genau angeben. Die Sozialhilfekommission entschied, dem Ehepaar während sechs Monaten den Beitrag um 15 Prozent zu kürzen. Zudem musste es das Geld, das es zu viel erhalten hatte, zurückgeben. Das Ehepaar wehrte sich gegen den Entscheid: Es sei davon ausgegangen, dass die Sozialarbeiterin wusste, dass die Ehefrau Arbeitslosengeld beziehe.

Das Freiburger Kantonsgericht hat kürzlich entschieden, dass die Sozialhilfekommission zu Recht den Beitrag um 15 Prozent gekürzt habe; das Ehepaar sei im Unrecht, weil es die veränderte Situation der Frau nicht sofort gemeldet habe. Hingegen befand das Gericht, dass die Gemeinde den Beitrag nur über drei Monate hinweg hätte kürzen dürfen. Schliesslich habe das Ehepaar zwar zu spät, aber von sich aus gemeldet, dass die Frau Arbeitslosengelder beziehe. Damit hat das Gericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Das Ehepaar zog auch einen zweiten Entscheid der Sozialhilfekommission vor das Kantonsgericht: Der Ehemann hat bereits zwei Mal eine Invalidenrente beantragt, zwei Mal hat die Invalidenversicherung dies abgelehnt. Trotzdem legt der Mann immer wieder Arztzeugnisse vor, laut denen er zu hundert Prozent arbeitsunfähig ist. Die Sozialhilfekommission von Villars-sur-Glâne befand, dass sich der Mann nicht bemühe, eine Arbeit zu finden, obwohl er als Sozialhilfebezüger dazu verpflichtet wäre. Sie hat dem Ehepaar darum ein weiteres Mal–diesmal für sieben Monate–die Beitragszahlungen um 15 Prozent gekürzt.

Das Kantonsgericht stützt diesen Entscheid: Die Sozialhilfekommission müsse sich auf den Entscheid der Invalidenversicherung verlassen, nicht auf die Zeugnisse des behandelnden Arztes. «Es ist bekannt, dass diese sich im Zweifelsfall auf die Seite ihrer Patienten stellen, zu denen sie ein Vertrauensverhältnis haben.» Der Mann sei seit Jahren arbeitsfähig. Es sei sehr gewagt von ihm, zu denken, der Entscheid der Invalidenversicherung gelte für ihn nicht.

Das Kantonsgericht erinnert in seinem Entscheid daran, dass die Sozialhilfe nicht eine Art garantiertes Mindesteinkommen darstelle. Die Sozialhilfe sei dazu da, um Menschen in Schwierigkeiten zu helfen, wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Dazu gehöre auch, dass der Sozialhilfebezüger alles tue, um seine Situation zu verbessern.

Im vorliegenden Fall habe die Sozialhilfekommission die finanzielle Hilfe zu Recht um 15 Prozent gekürzt. Weil das Ehepaar bereits zuvor gegen Auflagen verstossen habe und weil der Mann sich seit Jahren dagegen wehre, eine Arbeit zu suchen, sei es auch angebracht, die Hilfe über sieben Monate hinweg zu kürzen.

Das Ehepaar zieht die beiden Entscheide nun vor das Bundesgericht. njb

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