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Abfuhr vor Bundesgericht: Das sagt der Staatsrat dazu

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Das Covid-Zertifikat für den Besuch des Präsenzunterrichts der Freiburger Hochschulen war laut Bundesgericht unverhältnismässig und somit verfassungswidrig. Die Lausanner Richter haben ein Revisionsgesuch des Staatsrats abgewiesen. Dieser bedauert den Entscheid.

Der Staatsrat wehrte sich mit dem Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom März dieses Jahres. Er argumentierte, in seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung ausgeführt zu haben, dass Studierenden anderer Hochschulen als der Universität kostenlose Tests zur Verfügung gestanden hätten.

Dies sei nicht relevant, schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Wesentlich sei, dass die von zahlreichen Personen angefochtene Verordnung keine kostenlosen Tests vorsah. Es wäre Sache des Staatsrats gewesen, in seiner Beschwerdeantwort zu erläutern, wenn an Hochschulen Gratistests zur Verfügung standen.

Das Bundesgericht in Lausanne hat die Revision des Staatsrats im Fall der Corona-Zertifikate an den Hochschulen abgelehnt.
Archivbild Corinne Aeberhard

840 Franken Test-Kosten

Weil die Speicheltests ab Oktober 2021 kostenpflichtig geworden seien, hätten ungeimpfte Studierende für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen während eines Semesters 840 Franken zahlen müssen – bei Tests zu 30 Franken.

Diese finanzielle Belastung hätte laut dem damaligen Urteil des Bundesgerichts durch ein Unterstützungssystem für bedürftige Studenten abgefedert werden müssen. Weil dies nicht geschah, erachtete das höchste Schweizer Gericht die Zertifikatspflicht als unverhältnismässig und damit verfassungswidrig.

So sah es zu Corona-Zeiten vor der Uni Freiburg aus.
Archivbild Aldo Ellena

Verordnung verfassungskonform

Auf Anfrage der FN hält Staatsrätin Sylvie Bonvin-Sansonnens im Namen des Staatsrats fest, dass laut einem Bundesgerichtsurteil vom 31. März die kantonale Verordnung der Covid-Zertifikate an Hochschulen angemessen und der Eingriff in die Freiheit der Studierenden verfassungskonform war. Bonvin-Sansonnens: 

Problematisch war für das Bundesgericht, dass die Freiburger Hochschulen keine finanzielle Unterstützung für die Tests angeboten hätten.

Es sei jedoch genau diese falsche Behauptung, welche den grundlegenden Gegenstand des Revisionsantrags gebildet hätte. In Wirklichkeit hätten sowohl die Fachhochschule Westschweiz Freiburg als auch die Pädagogische Hochschule Freiburg kostenlose Speicheltests angeboten. Die Universität Freiburg habe Studierende, die sich die Tests nicht leisten konnten, finanziell unterstützt.

Trotz kostenlosen Speicheltests an einigen Freiburger Hochschulen hält das Bundesgericht an seinem Urteil fest.
Archivbild Keystone

Staatsrat bedauert den Entscheid

Die Staatsrätin betont, dass das Bundesgericht nicht bestreitet, dass die Tests kostenlos waren und dass Unterstützung angeboten wurde. Die Staatsrätin erläutert:

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese Tatsachen in der Beschwerde nicht genügend hervorgehoben wurden.

Obwohl der Staatsrat die formelle Ablehnung des Revisionsantrags bedauere, akzeptiere er die Entscheidung des Bundesgerichts. Mit der Entscheidung sei der Fall endgültig abgeschlossen.

Langes Hickhack

Mitten in der Pandemie verabschiedete der Staatsrat am 14. September 2021 die Verordnung des Kantons über die Beschränkung des Hochschulzugangs für Personen mit einem Covid-19-Zertifikat, welches für Nichtgeimpfte oder Genesene an ein negatives Testresultat geknüpft war. Damit mussten die Hochschulen des Kantons Freiburg den Präsenzzugang zu Lehr- und Forschungsaktivitäten auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstufe auf Personen beschränken, die über ein Covid-19-Zertifikat verfügten. Der Bund unterstützte Covid-Tests bis zum 11. Oktober 2021 finanziell.

22 Studierende reichten am 14. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen diese Verordnung und Zugangsbeschränkung des Staatsrats ein. Am 19. Oktober 2021 setzte das Bundesgericht dem Staatsrat eine Frist, um eine allfällige Beschwerdeantwort einzureichen, welche der Staatsrat am 14. Dezember 2021 in einer 56-seitigen Schrift einreichte. Zudem setzte das Bundesgericht dem Staatsrat eine zusätzliche, kürzere Frist für ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches dieser am 9. November 2021 einreichte. Dieser Antrag wurde jedoch am 11. November 2021 abgelehnt.

Ein Hinweisschild vor der Mensa der Uni Freiburg.
Archivbild Aldo Ellena

Bundesgericht gibt Beschwerde statt

Das Bundesgericht urteilte am 31. März dieses Jahres, dass die Forderung eines Covid-19-Zertifikats für Präsenzkurse und Forschungstätigkeiten die persönliche Freiheit und Privatsphäre beeinträchtigt, da sie Personen entweder zu medizinischen Massnahmen zwingt oder sie von Präsenzunterricht ausschliesst. Obwohl die Vorlage einer Covid-19-Testbescheinigung rechtlich fundiert und im öffentlichen Interesse war, wurde sie als unverhältnismässig betrachtet, da keine Regelung für finanzielle Unterstützung bei den Testkosten, insbesondere für finanziell eingeschränkte Studierende, vorgesehen war.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2023 stellt der Staatsrat fristgerecht ein berechtigtes Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2023 und beruft sich dabei auf ein offensichtliches Versehen des Bundesgerichts. Ihm zufolge habe das Bundesgericht nicht berücksichtigt, dass die Hochschulen des Kantons, die nicht zur Universität Freiburg gehören (HES-SO und HEP-PH), kostenlose Speicheltests für ihre Studierenden eingeführt hätten.

Keine Unachtsamkeit

Das Bundesgericht erklärt hierzu in seinem Urteil vom 31. Juli 2023, dass der Staatsrat in seiner 56-seitigen Beschwerdeantwort nichts erwähnte, was es dem Bundesgericht ermöglicht hätte, daraus einen Hinweis auf die Organisation kostenloser Speicheltests durch die Hochschulen des Kantons zu ziehen. Dass der Staatsrat dies in seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung vom 9. November 2021 erwähnt habe, sei hierfür unzureichend.

Somit könne dem Bundesgericht keine Unachtsamkeit vorgeworfen werden. Folglich entschied das Bundesgericht, das Revisionsgesuch des Staatsrats abzulehnen.

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