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Staatsrat erteilt Miteigentümern von Immobilien keine spätere Frist

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«Die Einreichungsfrist für Steuererklärungen, insbesondere die Frist vom 1. März, kann von den Miteigentümern unmöglich eingehalten werden.» Dies schrieben die Grossräte Gilberte Schär (SVP, Murten) und Claude Brodard (FDP, Le Mouret) in einer Anfrage an den Staatsrat. Sie wollten vom Staatsrat wissen, ob nicht auch für Miteigentümer von Immobilien wie für Firmenkader eine Frist bis 31. August gewährt werden kann. Für eine Verlängerung verlangt der Kanton seit diesem Jahr eine Gebühr von 20 Franken.

Bestätigung erst Mitte Jahr

Die beiden Grossräte machten geltend, dass Abrechnungen für Wasser, Strom oder Gas erst Ende Februar eintreffen, die Immobilienverwalter dann sehr viele Rechnungsabschlüsse gleichzeitig machen müssten, danach Eigentümerversammlungen einzuberufen seien und schliesslich die Bestätigungen für die Steuererklärungen zum Teil erst Mitte Juli ausgestellt werden können.

In seiner Antwort lehnt der Staatsrat eine Ausnahme für Miteigentümer ab. Eine entsprechende Regelung würde praktische Probleme bereiten, da die Steuerverwaltung nicht zwischen Alleineigentümern und Miteigentümern unterscheide. Und wenn ein Immobilienverwalter viele Dossiers gleichzeitig habe, so unterscheide sich das nicht von Treuhändern, die auch nicht alle Steuererklärungen fristgerecht einreichen können.

Der Staatsrat macht darauf aufmerksam, dass die Gebühr von 20 Franken für eine Verlängerung Teil der Struktur- und Sparmassnahmen des Kantons sei. Eine Ausnahme bei Miteigentümern würde einen Präzedenzfall schaffen.

Anders sei die Lage bei Firmenkadern, so der Freiburger Staatsrat: Dort gebe die Gesetzgebung die Frist für den Geschäftsabschluss der juristischen Person vor.

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