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Staatsrat zeigt Mitgefühl

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Verlieren Eltern ein Kind, ist das ein schwerer Schlag. Häufig spielt auch der finanzielle Aspekt für die trauernden Eltern eine Rolle. Denn bei der Steuererklärung dürfen sie für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich in der Lehre oder im Studium befindet, Abzüge geltend machen. Stirbt ein Kind aber im Verlauf einer Steuerperiode, fällt der Anspruch auf den Sozialabzug für die ganze Steuerperiode dahin. Entscheidend ist nämlich die Situation am 31. Dezember jedes Jahres.

 Die Grossräte Nicole Lehner-Gigon (SP, Massonnens) und der zurückgetretene André Ackermann (CVP, Corminboeuf) hatten in einem Postulat eine Änderung dieser Regelung beantragt. «Als Zeichen des Mitgefühls» forderten sie, dass für das Jahr, in dem ein Kind gestorben ist, der gleiche Abzug wie für lebende Kinder vorgenommen werden kann.

Die Regierung kommt dieser Forderung nun nach. Die Finanzdirektion werde die kantonale Steuerverwaltung ermächtigen, den Anspruch auf den Sozialabzug auszudehnen, schreibt sie. Dies trotz einiger Punkte, die dagegen sprechen würden: So seien Steuern «naturgemäss eine Sache der Massenbearbeitung». Trotzdem, schreibt der Staatsrat, habe er Verständnis für das Anliegen und unterstütze aus diesem Grund das Postulat.

Die Änderung wird ab der Steuerperiode 2014 zur Anwendung kommen. Der Wegleitung zur Steuererklärung wird ein Hinweis eingefügt. 

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