Die Sozialhilfekommission der Stadt Freiburg hat die Notbremse gezogen: Im Jahr 2013 entschied sie, einem irakischen Ehepaar keine Integrationszulage zu bezahlen und den Unterhaltsbeitrag während eines halben Jahres um 15 Prozent zu kürzen, da das Paar keine besonderen Integrationsanstrengungen zeigte. Die Ehefrau weigerte sich, ein Praktikum in einem Coiffeursalon zu absolvieren. Als sie im März 2014 auch noch eine Arbeitsstelle zurückwies, kürzte die Kommission das Sozialhilfegeld auf das absolute Minimum. Das Ehepaar wehrte sich gegen diese Entscheide und ging vor Kantonsgericht. Es argumentierte, dass es der Frau sowohl am vorgeschlagenen Praktikumsplatz wie auch bei der Arbeitsstelle nicht möglich gewesen wäre, das Kopftuch zu tragen. Das könne die Frau nicht akzeptieren.
Während der Rekurszeit gewährte die Sozialkommission dem Ehepaar das Minimum an Sozialhilfegeld und übernahm weiterhin die Miete. Das Kantonsgericht argumentierte vor allem mit dieser Tatsache: Da das Paar Sozialhilfe erhalten habe, könne es nicht rückwirkend höhere Beiträge verlangen. Auf die Frage, ob die Frau die Stelle zurückweisen durfte, ging das Gericht nicht ein. Das Ehepaar zog den Entscheid vor Bundesgericht(die FN berichteten). Doch überwies es den nötigen Kostenvorschuss nicht – so dass das Bundesgericht den Rekurs nun als unzulässig zurückwies. njb
Das Urteil: www.bger.ch; Rechtsprechung; Rechtsprechung gratis; weitere Urteile ab 2000; 8C_58/2016