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Symbolische Entschädigung von einem Franken

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Symbolische Entschädigung von einem Franken

Universität Freiburg verletzt Diskriminierungsverbot

Die Universität Freiburg muss einem männlichen Stellenbewerber eine symbolische Entschädigung von einem Franken zahlen, weil sie ihn bei der Bewerbung diskriminiert hat. Die Unileitung relativiert das Urteil des Bundegerichts.

Die Universität Freiburg hatte im Oktober 2001 die Stelle einer «assoziierten Professorin» im öffentlichen Recht ausgeschrieben. Das Inserat wies darauf hin, dass für die Stelle wegen der im Programm zur Nachwuchsförderung an den Universitäten vorgesehenen Frauenquote von 40 Prozent nur weibliche Bewerberinnen in Frage kämen.

Starre Frauenquote nicht erlaubt

Das Dossier eines Mannes, der sich trotzdem beworben hatte, blieb in der Folge unberücksichtigt. Nachdem die universitäre Rekurskommission auf seine Beschwerde gar nicht erst eingetreten war, wies das Freiburger Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Eingabe im März 2004 ab.

Das Bundesgericht hat dem Mann nun Recht gegebenen und die Universität wie verlangt zur Zahlung von einem symbolischen Franken Entschädigung verpflichtet. Laut den Lausanner Richtern bedarf eine starre Frauenquote, wie sie hier angewendet wurde, einer konkreten Regelung in einem Gesetz. Das sei hier nicht der Fall.

Nur eine Bewerberin

Indem die Universität Freiburg auf das Bewerbungsdossier des Betroffenen nicht eingetreten sei, habe sie deshalb gegen das Diskriminierungsverbot im Gleichstellungsgesetz verstossen, ist das Bundesgericht überzeugt. Dieses sieht zwar vor, dass «angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung darstellen». Die fragliche Bestimmung kann laut Beurteilung des Bundesgerichtes jedoch nicht selber als gesetzliche Grundlage für entsprechende Massnahmen herangezogen werden. Ebenso wenig treffe sie einen Vorentscheid über die allfällige Verfassungsmässigkeit von Massnahmen, die auf gesetzlichem Weg getroffen würden, heisst es im Urteil des Bundesgerichts.

War Quotenregelung
verhältnismässig?

Das Bundesgericht zweifelt im Übrigen daran, ob die fragliche Quotenregelung verhältnismässig ist. Es sei kaum zu rechtfertigen, für so qualifizierte Stellen wie im Bildungskörper einer Uni von den fachlichen Kompetenzen und Qualifikationen zu abstrahieren. Hier habe nur eine einzige Frau die Stellenanforderungen erfüllt, heisst es im Urteil weiter.

«Entscheid hat keinen Einfluss
auf unsere Politik»

An der Universität nimmt man den Entscheid gelassen entgegen. «Dies hat keinen Einfluss auf unsere Politik, die Frauen zu fördern», sagte Jean-Baptiste Zufferey, Dekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, zumal das Bundesgericht als einzige Instanz diesen Sachverhalt auf diese Weise beurteile. Angesprochen auf die fragliche Bestimmung sagte Zufferey: «Wir sind auf Bundes-Subventionen angewiesen und haben deshalb diese nicht hinterfragt.»

Die Uni würde jedenfalls wieder gleich handeln, so der Dekan. Die damals angestellte Person, für deren Anstellung die Uni 100 000 Franken zur Verfügung erhalten hatte, hat ihr Mandat gemäss Zufferey im Juli 2004 beendet und die Uni verlassen. jlb/sda

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