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Untersuchungen und Lohnzuschlag

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Arbeit zwischen 23 und 6 Uhr gilt als Nachtarbeit. In dieser Zeitspanne ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden grundsätzlich untersagt, so das Arbeitsgesetz. Ausnahmen – zum Beispiel weil die Nachtarbeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist – benötigen eine Bewilligung. Sonderbestimmungen bezüglich der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften gibt es unter anderem für Spitäler, Spitex-Betriebe, Bestatter, Gastbetriebe, Spielbanken, Bäckereien, Konditoreien, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen, Radio- und Fernsehbetriebe, Zirkusse und Sicherheits­dienste.

Anspruch auf Beratung

Gemäss dem Arbeitsgesetz steht Arbeitnehmern, die nur vorübergehend Nachtarbeit verrichten, ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu. Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent der in der Nacht geleisteten Arbeit. Diese Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren.

Wer über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat alle zwei Jahre Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustands. Nach dem 45.  Geburtstag besteht dieser Anspruch jedes Jahr. Die Untersuchung ist von einer Ärztin oder einem Arzt durchzuführen, die oder der mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut ist. Auch darf sich der Arbeitnehmer beraten lassen, wie mit seiner Arbeit verbundene Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können. Das können familiäre und soziale oder auch Ernährungsprobleme sein.

jmw

 

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