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Vier Prozent Rabatt auch auf die Kantonssteuern 2023

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Wie alljährlich im Januar sind wieder die Steuererklärungen ins Haus geflattert, diesmal jene für die Steuerperiode 2023. Nicht gerade zur Freude der gut 200’000 Steuerpflichtigen des Kantons Freiburg. Es gibt aber auch Erfreuliches.

Erfreulich ist sicher, dass der Steuerfuss der Kantonssteuern auf dem Einkommen der natürlichen Personen, wie im Vorjahr, auch für die Steuerperiode 2023 auf 96 Prozent belassen wird. Der Staatsrat hatte vor allem wegen der Covid-Krise und den gestiegenen Kosten entschieden, vom  Steuerfuss von 100 Prozent vier Prozent abzuziehen. Wird der Steuerfuss bei den Kantonssteuern gesenkt, so erleiden die Gemeinden und Pfarreien keine Mindereinnahmen. Dies würde jedoch geschehen, wenn Abzüge erhöht würden. Ein Steuerfuss von 96 Prozent wird im Übrigen auch für die Steuerperiode 2024 angewandt.

Ausgleich der kalten Progression

Eine gute Nachricht für die Steuerpflichtigen ist auch der Ausgleich der Folgen der kalten Progression. Wegen der Teuerung der letzten Jahre erhöhen die Arbeitgeber in der Regel auch die Löhne. Dies bedeutet, dass man dann meist ein höheres Einkommen versteuern muss, ohne dass sich aber die Kaufkraft erhöht hat. Deshalb beschloss der Staatsrat, einen Ausgleich vorzunehmen. Er hat Steuertarife auf den Einkommen gesenkt und verschiedene Abzüge erhöht. Bezahlten Ehepaare oder Einelternfamilien bei einem steuerbaren Einkommen von 100’000 Franken für das Jahr 2022 formell noch 8202 Franken, so sind es fürs 2023 noch 8152.50 Franken Kantonssteuern, minus die angesprochenen vier Prozent Rabatt.

Höhere Abzüge bei der Säule 3a

Für die Säule 3a – das staatlich geförderte, freiwillige Rentensparen – werden neu folgende Höchstbeträge zugelassen: Für Steuerpflichtige mit einer Pensionskasse sind es maximal 7056 Franken (Vorjahr 6883 Franken), für jene ohne Pensionskasse 35’280 Franken (Vorjahr 34’416 Franken). Die Bedingung für den Abzug ist, dass man den Betrag auch tatsächlich einbezahlt hat.

Zudem wurden die Steuertarife auf Kapitalleistungen gesenkt. Diese Steuer wird fällig, wenn Kapital aus der Pensionskasse oder der Säule 3a ausbezahlt wird. Freiburg wurde oftmals kritisiert, dass diese Steuertarife im Vergleich zu anderen Kantonen hoch sind. So wird neu für die ersten 50’000 ausbezahlten Franken ein Prozent Steuer verlangt, für die nächsten 50’000 Franken zwei Prozent, für die nächsten 50’000 Franken drei Prozent, für den Betrag von 150’000 bis 200’000 vier Prozent und darüber fünf Prozent. Zudem gewährt der Kanton einen Abzug von 10’000 Franken für Steuerpflichtige mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen.

Neue Sozialabzüge

Der geschiedene, getrennt lebende oder unverheiratete Elternteil, der für sein volljähriges Kind Unterhaltsbeiträge leistet, kann ab der Steuerperiode 2023 neu einen Sozialabzug von 8600 Franken geltend machen. Die gleiche Kategorie von Steuerpflichtigen, die keinen Sozialabzug für Kinder vornehmen können, aber ebenfalls für den Unterhalt aufkommt, kann 5000 Franken für unterstützungsbedürftige Personen abziehen.

Fahrkosten

In Bezug auf die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort sind die Abzüge unverändert geblieben (siehe Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung Seiten 11 und 12). Allerdings findet neu eine Deckelung statt. So sind Fahrkosten bis zu 12’000 Franken pro Jahr abzugsfähig. Allerdings gilt dies erst bei einer Entfernung zum Arbeitsort von über 1,5 Kilometern. Für die direkte Bundessteuer beträgt der abziehbare Höchstbetrag 3200 Franken. Die Zahl der abzugsberechtigten Arbeitstage pro Jahr beträgt höchstens 220 Tage. Wer im Homeoffice arbeitet, kann dafür keine Fahrkosten abziehen.

Prämienverbilligungen

Die Pauschalabzüge für die Prämien der Kranken- und Unfallversicherungen sind für die Steuerperiode 2023 gleich wie im Vorjahr geblieben. Wer in den Genuss von Prämienverbilligungen kommt, muss diese von den Pauschalabzügen abziehen. Wollen Steuerpflichtige wissen, ob sie auch Anspruch haben, können sie dies im Internet nachsehen. Massgebend ist das Nettojahreseinkommen (Code 4.190).

Das Nettojahreseinkommen muss für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung bei Arbeitnehmenden und Rentenbeziehenden um die Versicherungsprämien und -beiträge (Code 4.110–4.140), um private Schuldzinsen über 30’000 Franken (Code 4.210), um private Liegenschaftsunterhaltskosten über 15’000 Franken (Code 4.310) und um fünf Prozent des steuerbaren Vermögens (Code7.910) erhöht werden.

Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann beispielsweise Anspruch auf Verbilligungen erheben, wenn das anrechenbare Einkommen unter 93’000 Franken liegt.

Zivilstand

Ausschlaggebend für die Bemessung der Einkommenssteuern ist jeweils der 31. Dezember. Bei einer Heirat werden also die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam als Verheiratete besteuert. Bei einer Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt die Besteuerung umgekehrt für die ganze Periode getrennt. Wechselt ein Steuerpflichtiger während des Jahres den Kanton, so erhebt der Wohnsitzkanton für das ganze Jahr die Steuern. Eine nicht ganzjährige Steuerpflicht besteht beim Tod des Ehepartners. Bis zum Tod unterliegen die Ehepartner der gemeinsamen Veranlagung (Wegleitung Seiten 3 und 4).

Keine Heiratsstrafe

Auf Bundesebene wird oft von der Heiratsstrafe bei den direkten Bundessteuern gesprochen. Eine Lösung wurde bislang noch nicht gefunden, zumal auch eine Individualbesteuerung zur Diskussion steht. Der Kanton Freiburg hat diese Heiratsstrafe längst abgeschafft und durch ein volles Ehegatten-Splitting von 50 Prozent ersetzt.

Verheiratete und Einelternfamilien bezahlen einen viel geringeren Steuerbetrag als Alleinstehende. Kommt ein Ehepaar beispielsweise auf ein steuerbares Einkommen von 100’000 Franken, so kommt nicht der Steuertarif von 100’000 Franken wie bei den Alleinstehenden zum Zug, sondern jener von 50’000 Franken. Alleinstehende zahlen demgemäss bei einem Einkommen von 100’000 Franken ohne den Vier-Prozent-Rabatt gerechnet 10’791 Franken, Ehepaare und Einelternfamilien dagegen lediglich 8152.50 Franken. Das ist ein Unterschied von mehr als 2600 Franken.

Unterhaltskosten

Wie die Steuerverwaltung bereits in früheren Jahren bemerkt hat, bereiten den Steuerpflichtigen die Abzüge für Unterhaltskosten an den Liegenschaften Schwierigkeiten. Dies gilt jedoch nicht für den Pauschalabzug, der zum Zuge kommt, wenn nicht grössere Kosten entstanden sind. Er entspricht zehn Prozent des Rohertrags (Mietwert der eigenen Wohnung), wenn die Liegenschaft nach dem 31. Dezember 2013 erbaut worden ist, 20 Prozent für ältere Liegenschaften.

Anders verhält es sich, wenn die tatsächlichen Kosten in Abzug gebracht werden sollen, also bei grösseren Investitionen. Dabei muss ein besonderes Ausscheidungsformular unter www.fr.ch/scc/liegenschaftsbewertung heruntergeladen oder verlangt werden.

So gilt es zu unterscheiden, welche Investitionen als reine Unterhaltskosten wie etwa der Ersatz von alten Heizungen oder welche einen bedeutenden Mehrwert für die Liegenschaft darstellen. Letztere können nicht immer vollumfänglich abgezogen werden. Die Wegleitung liefert dazu auf den Seiten 28 bis 30 mehr Informationen.

Einen Überblick über alle Regelungen gibt die offizielle Wegleitung der kantonalen Steuerverwaltung

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