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Wann das Haus den Kindern abtreten?

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 Die Liegenschaftsübergabe an die Kinder ist ein Thema, das bewegt: 800 mehrheitlich über 50-Jährige liessen sich an sieben Anlässen der Deutschfreiburger Raiffeisenbanken in den letzten Wochen darüber informieren. Und sie gingen jeweils mit der Gewissheit nach Hause, dass eine Übergabe nicht so einfach ist, will man vor allem einen Familienstreit vermeiden. Dabei gelte es auch, nicht nur die rechtlichen Fragen sauber zu klären, sondern sich auch mit den finanziellen Folgen einer Übergabe auseinanderzusetzen, wie Achim Schafer, Leiter Kredite der Raiffeisenbank Freiburg Ost, sagte.

Der Abend wurde vorwiegend vom Sensler Notar Stephan Zumwald bestritten. Die weitverbreitete Vorstellung, man müsse eine Liegenschaft frühzeitig übergeben, um bei einem Heimeintritt einen Rückgriff auf die Kinder zu vermeiden, sei häufig unzutreffend, betonte Zumwald. Ein direktes Rückgriffsrecht auf die Kinder infolge der Abtretung bestehe nicht.

 Der Referent wies auf die drei gängigsten Abtretungsformen hin: Kaufvertrag, Schenkung und Abtretung mit Erbvorempfang. Wird das Haus zum Verkehrswert an ein Kind verkauft, so fallen häufig für die Eltern Grundstückgewinnsteuern auf den Gewinn (Kaufpreis abzüglich der Anlagekosten) an, die mindestens 16 Prozent betragen und bald einmal mehrere zehntausend Franken ausmachen können. Bei der Schenkung fallen in direkter Linie zwar keine Schenkungssteuern an, dafür sind aber insbesondere die Pflichtanteile der anderen Kinder zu berücksichtigen. Stephan Zumwald ging aber vor allem auf die Abtretung mit Erbvorempfang ein. Dabei wird die Abtretung häufig mit einem lebenslänglichen Wohnrecht oder einer Nutzniessung zugunsten der Eltern kombiniert, welche im Grundbuch eingetragen werden kann. Als dritte Möglichkeit bleibt ein Mietvertrag.

Wohnrecht oder Nutzniessung?

Um die finanzielle Belastung des Kindes zu begrenzen, wird die Liegenschaft häufig zu einem reduzierten Familienpreis und nicht zum Verkehrswert an das Kind abgetreten, erklärte der Notar. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird in diesem Fall die allfällige Grundstücksgewinnsteuer aufgeschoben. Das Wohnrecht verleiht den Eltern das Recht, die Liegenschaft oder einen Teil davon zu bewohnen. Bei einer Nutzniessung haben sie das Recht, das Haus oder die Wohnung zu nutzen oder weiterzuvermieten und die entsprechenden Erträge einzunehmen. Jedoch ist zu berücksichtigten, dass die Eltern als Nutzniesser die anfallenden Kosten selber tragen müssen, etwa Eigenmietwert, Hypothekarzinsen, Versicherungen, übliche Unterhaltskosten und Steuern.

Die ideale Lösung

An der Veranstaltung wurde den Besuchern deutlich erklärt, dass es keine Musterlösung gibt, die auf alle Fälle anwendbar ist. Vielmehr wurde darauf hingewiesen, dass eine konkrete und individuelle Beurteilung der Familiensituation notwendig ist. Die ideale Lösung kann gefunden werden, wenn die betroffenen Parteien sich frühzeitig beraten lassen und mit allen Beteiligten offen kommunizieren. Dadurch können viele Missverständnisse und allfällige Konflikte vermieden werden. az

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