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Was gilt für die Steuerperioden 2020 und 2021?

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Die Neuerungen für die jetzige Steuerperiode 2020 und für die im nächsten Jahr haben es in sich. Freude wird den Steuerzahlerinnen und -zahler die zwei Prozent Rabatt bereiten, die der Staat für die Steuerperiode 2021 auf die Kantonssteuer gewährt, wie dies der Grosse Rat beschlossen hat, um die Folgen der Covid-19-Nachteile etwas zu lindern.

Energiepolitik

Im Mai 2017 hat das Schweizer Stimmvolk die Energiestrategie 2050, gegen die das Referendum ergriffen worden war, gutgeheissen. Die Revision regelt unter anderem den Abzug der Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sowie die Möglichkeit, Investitionen und Rückbaukosten, die dem Energiesparen dienen, über zwei Steuerperioden verteilt abziehen zu können, wenn es nicht möglich ist, die Abzüge im Jahr, in dem die Investitionen getätigt werden, geltend zu machen.

Steuerreform und AHV

Anlässlich der Volksabstimmung im Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (Staf) angenommen, mit dem unter anderem die Abschaffung der Steuerprivilegien für Statusgesellschaften umgesetzt wurde. In der Volksabstimmung vom 30. Juni 2019 stimmte das Freiburger Volk den für die Umsetzung der Reform auf kantonaler Ebene notwendigen Gesetzesänderungen zu. Folgende Änderungen sind für die natürlichen Personen von Bedeutung und in Kraft getreten: die Abschaffung des besonderen Steuerstatus und die Teilbesteuerung der Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (10 %) zu 70 %.

Abzug für Steuerpflichtige in Lehre oder Studium

Steuerpflichtige, die in der Lehre oder im Studium sind, können bis zum vollendeten 25. Altersjahr neu 3600 statt 2000 abziehen.

Bericht über die Armut

Nach einem eingereichten Postulat im Jahr 2010 hat der Kanton Freiburg im Jahr 2016 einen ersten Bericht über die soziale Lage und die Armut im Kanton publiziert. Um zukünftig die Herausgabe eines entsprechenden Berichts zu gewährleisten, war es unerlässlich, eine neue formelle Rechtsgrundlage zu schaffen, die eine Übermittlung der für die Erstellung des Berichts erforderlichen Daten regelt. Der Staatsrat hat sich im Rahmen der gesamtschweizerischen Strategie zur Bekämpfung der Armut dazu verpflichtet, einen solchen Bericht einmal pro Legislaturperiode zu erstellen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen die Aufhebung des Steuergeheimnisses. Aufgrund dieser Bestimmungen sind die Kantonale Steuerverwaltung und die anderen betroffenen Dienststellen ermächtigt, die relevanten Daten für den nächsten Bericht, der spätestens im Jahr 2021 erscheinen soll, dem Amt für Statistik zu Verfügung zu stellen.

Besonderheiten aufgrund Covid-19

Wegen der Covid-19-Krise haben viele Steuerpflichtige von zu Hause aus Telearbeit geleistet (Homeoffice), was zur Senkung der Berufskosten beiträgt. Falls die Telearbeit aufgrund der Covid-19 Lage ausgeführt wurde, verzichtet Steuerverwaltung auf die Korrekturen dieser Kosten. Eine Person, die gewöhnlich zu 100 Prozent arbeitet, kann daher ihre Abzüge auf der Grundlage von 220 Arbeitstagen berechnen, die sie normalerweise direkt bei ihrem Arbeitgeber geleistet hätte.

Verzugszinsen auf Anzahlungen

Im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 werden die Verzugszinsen für die Akontozahlungen sistiert, die für die Steuerperiode 2020 eingegangen sind. Konkret wird auf die Verzugszinsen zwischen dem mittleren Verfalltag der Fakturierung der Akontozahlungen (grundsätzlich 30. September 2020) und dem allgemeinen Verfalltag (grundsätzlich 30. April 2021) verzichtet.

Krankenkassenprämien

Die Abzüge für Krankenkassenprämien werden in der Steuerperiode 2021 erhöht. Sie betragen 9620 Franken für Verheiratete, 4810 Franken für Erwachsene, 4210 Franken für junge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) und 1140 Franken für Kinder (0 bis 18 Jahre).

Abzüge betreffend Säule 3a

Ab dem 1. Januar 2021 beträgt der maximal zulässige Steuerabzug für Beiträge, die an anerkannte Vorsorgeformen gezahlt werden:

> mit Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der 2. Säule: 6883 Franken

> ohne Zugehörigkeit zu einer Einrichtung der 2. Säule: 34 416 Franken

Abzug der Kinderbetreuungskosten

Der Steuerabzug für Kinderdrittbetreuungskosten ist bis zu einem Betrag von höchstens 12 000 Franken pro Kind zulässig. Die Voraussetzungen bleiben unverändert.

Bescheidene Einkommen

Der Abzug für einen alleinstehenden Steuerpflichtigen mit bescheidenen Einkommensverhältnissen und ohne Unterhaltslast, dessen Einkommen nach den Abzügen den Betrag von 20 000.00 Franken nicht übersteigt, wird auf 4000 Franken erhöht. Ausgenommen davon sind Bezüger von AHV/IV-Renten.

Abzüge auf das steuerbare Vermögen

Der Sozialabzug auf das Reinvermögen für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt in der Hauptsache bestreiten, wird der Betrag von 105 000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 125 000 Franken nicht überschreitet. Dieser Abzug wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 35 000 Franken um 20 000 gekürzt. Für alleinstehende Personen wird ein Betrag von 55 000 Franken abgezogen, wenn das Reinvermögen 75 000 Franken nicht überschreitet. Dieser Abzug wird für jedes zusätzliche Reinvermögen von 25 000 Franken um 10 000 Franken gekürzt.

Senkung des Vermögenssteuertarifs

Die Vermögenssteuer wurde abgeändert und wird ab dem 1. Januar 2021 gemäss nachstehender Abstufung berechnet, wobei sich der Steuersatz nach dem gesamten steuerbaren Vermögen richtet:

> für die ersten 50 000 Franken des Vermögens: 0,5 ‰

> für den Vermögensteil zwischen 50 001 bis 100 000 Franken: 1,1 ‰

> für den Vermögensteil zwischen 100 001 und 200 000 Franken: 1,8 ‰

> für den Vermögensteil zwischen 200 001 und 400 000 Franken: 2,5 ‰

> für den Vermögensteil zwischen 400 001 und 700 000 Franken: 3,1 ‰

> für den Vermögensteil zwischen 700 001 und 1 000 000 Franken: 3,5 ‰

> für den Vermögensteil zwischen 1 000 001 und 1 200 000 Franken: 3,7 ‰

> für den Vermögensteil ab 1 200 001 Franken: 2,9 ‰

Bruchteile werden auf volle Tausend abgerundet.

Senkung des Steuerfusses der direkten kantonalen Steuer

Der Grosse Rat hat den kantonalen Einkommenssteuerfuss als Unterstützungsmassnahme im Zusammenhang mit der Pandemie gesenkt. Der jährliche Steuerfuss der Einkommenssteuern der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2021 beträgt 98 Prozent. In Bezug auf das Vermögen wird der jährliche Steuerfuss auf 100 Prozent festgelegt.

Quellensteuer

Die Änderungen im Bereich Quellensteuer folgen denen des Bundesrechts. Sobald einer der Ehegatten die schweizerische Staatsangehörigkeit erlangt oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt, entfällt die Quellensteuer. Die ordentliche Steuerveranlagung gilt folglich für beide Ehegatten. Die Berechnungen basieren auf der Grundlage des Steuersatzes betreffend Einkommen der natürlichen Personen und umfassen kantonale, kommunale, kirchliche sowie die direkten Bundessteuern. Eine nachträgliche ordentliche Veranlagung ist für Quellensteuerpflichtige obligatorisch, wenn ihr Bruttoeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 120 000 Franken beträgt, ebenso für Personen, die über Vermögen oder Einkommen verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.

Steuererklärung

Online ausfüllen dank Fri-Tax

Die Kantonale Steuerverwaltung freut sich, wenn die Steuererklärungen online ausgefüllt werden. Dies haben im vergangenen Jahr rund 75 Prozent der Steuerpflichtigen getan. Das Online-Ausfüllen hat viele Vorteile, vor allem, wenn der Steuerpflichtige die Steuererklärung schon im Vorjahr online ausgefüllt hat. Und wer beispielsweise dringend auf die Steuerveranlagung angewiesen ist, dessen Steuererklärung wird nur dann rasch behandelt, wenn sie eben online ausgefüllt wurde.

Schon seit Jahren können die Steuerpflichtigen die Steuererklärung auch am Bildschirm ausfüllen, dies dank der Software Fri-Tax. Am Ende konnte diese ausgedruckt und mit den Belegen an die Steuerverwaltung verschickt werden. Die Steuererklärung kann auch elektronisch an die Steuerverwaltung übermittelt werden. Dabei ist ein Code anzugeben, der per Post zugesandt wird. Die handschriftliche Unterschrift entfällt. Der Steuerpflichtige wird mit diesem Code identifiziert, der die Unterschrift ersetzt. Zudem müssen viele Belege nicht mehr eingesandt werden. Ob überhaupt und welche Belege dennoch eingesandt werden müssen, ermittelt das System während des Ausfüllens selber. Es unternimmt eine Risiko-Analyse und macht gegebenenfalls den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam, dass in diesem oder jenen Fall ein Beleg verlangt wird. Dies wird zum Beispiel eintreffen, wenn erstmals ein Beitrag an die Säule 3a einbezahlt wird oder grosse Unterhaltskosten in Abzug verlangt werden.

Das Internet hilft

Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung elektronisch übermittelt, so erhält er sogleich eine Zusammenfassung der gemachten Angaben. Innerhalb von 72 Stunden kann er noch Anpassungen vornehmen. Werden keine gemacht, wird die Steuererklärung nach 72 Stunden als rechtsgültig eingereicht erklärt. Bereits werden mehr als 50 Prozent der Steuererklärungen elektronisch übermittelt.

Wer erstmals seine Steuererklärung elektronisch ausfüllt, erfährt viel, ja alles, wenn er die Website Fri-Tax Freiburg anklickt: Anleitungen für das Herunterladen von Fri-Tax, das Installieren der Software nach Programmanleitung usw. Auch wird aufgezeigt, was zu tun ist, sollte es Probleme bei der Übernahme der Vorjahres-Daten geben. Bei technischen Fragen gibt auch eine Hotline (0900 111 001) oder die E-Mail support.impots@drtax.ch Auskunft. Unterstützung bietet die Software während des Ausfüllens mittels des Assistenten. Auch die Wegleitung kann mit einem Klick geöffnet werden. Das System meldet ebenfalls allfällige Fehler oder fehlende Belege.

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Fristen

Einreichen bis zum 31. März

Seit der Steuerperiode 2017 müssen die Steuerzahler mit Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ihre Steuererklärung bis 31. März an die Kantonale Steuerverwaltung einreichen. Seit dem 1. Januar 2015 können die Steuerzahler gegen Bezahlung einer Gebühr eine Fristenverlängerung beantragen. Eine erste Fristenverlängerung wird bis zum 30. Juni gewährt. Dabei hat der Steuerzahler mittels Einzahlungsschein eine Gebühr von 20 Franken zu berappen. Nähere Informationen gehen aus der Steuererklärung hervor. Der Steuerzahler kann aber auch ein Gesuch für eine Fristenverlängerung einreichen, wenn er ernsthafte Gründe geltend machen kann.

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