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Wegen kinderpornografischen Bildern: Berufsschullehrer droht Tätigkeitsverbot

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Einem Berufsschullehrer droht ein Tätigkeitsverbot, weil kinderpornografische Bilder auf seinem Computer auftauchten. Das Urteil steht noch aus.

Wegen eines Hinweises aus den USA wurde die Bundeskriminalpolizei auf einen im Sensebezirk wohnhaften Mann aufmerksam. Er hatte ein Bild mit kinderpornografischem Inhalt mittels der Suchmaschine Bing-Image verbreitet. Bei einer Hausdurchsuchung wurden eine externe Harddisk und ein Computerturm beschlagnahmt, worauf sich das betreffende Bild eines angeketteten Mädchens sowie weitere kinderpornografische Bilddateien befanden.

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten wegen Konsumation und Inverkehrbringen von harter Pornografie, worin tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen vorkommen, für schuldig zu befinden. Sie sieht eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit einer Probezeit von zwei Jahren vor. Ausserdem soll gemäss Anklageschrift eine Busse ausgesprochen sowie ein Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen verhängt werden.

Regelmässiger Konsum

Am Dienstag verteidigte sich der Beschuldigte vor dem Bezirksgericht in Tafers. Er hat laut eigenen Angaben seit 2012 monatlich für eine halbe Stunde Kinderpornografie konsumiert. An der Gerichtsverhandlung präzisierte er, der Konsum sei mit jahre- oder zumindest monatelangen Unterbrüchen passiert. Seit einem Jahr habe er damit aufgehört, und seit dem Herbst letzten Jahres besucht der Beschuldigte einmal wöchentlich eine Therapie, die er auch fortsetzen wolle. 

Gerichtspräsidentin Pascale Vaucher Mauron, die die Gerichtsverhandlung führte, fragte ihn, warum er solche Bilder konsumierte. Er antwortete: «Aus Dummheit und Blödheit.» Durch das drohende Tätigkeitsverbot steht für den Berufsschullehrer viel auf dem Spiel. An der Gerichtsverhandlung sagte er: 

Wenn ich den Job verliere, verliere ich Grund und Boden.

Angeklagter

Tätigkeitsverbot möglich

Der Anwalt des Angeklagten, Ingo Schafer, plädierte auf eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 200 Franken und einer Busse von 800 Franken. Er begründete das damit, dass weitere Bilder, die auf der Festplatte gefunden wurden, Nacktbilder ohne laszive Stellung seien und somit nicht als pornografisch gälten. Sie seien zudem von einer legalen pornografischen Website heruntergeladen worden.

Insbesondere sprach sich Rechtsanwalt Schafer gegen ein Tätigkeitsverbot aus. Dieses stehe angesichts «der tiefen kriminellen Energie dieser nicht sehr zahlreich vorhandenen Dateien» in keinem Verhältnis. Ausserdem scheine ein Tätigkeitsverbot nicht notwendig, um den Angeklagten von weiteren Taten abzuhalten. Diesbezüglich erwähnte der Anwalt die erfolgreich angefangene Therapie des Beschuldigten.

Wie bei jeder Gerichtsverhandlung hatte der Angeklagte das Schlusswort: «Ich habe einen Riesen-Fehler gemacht, wofür ich mich schäme», sagte er. Er bereue, was er gemacht habe. Die Bilder habe er zwar konsumiert, jedoch nie Kontakt zu Kindern gesucht, eines angerührt oder das Bedürfnis dazu gehabt.

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