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Wer die Kinder mitnimmt, gilt als nicht platzierbar

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Sie sollte im Juni 2015 ein Ausbildungspraktikum absolvieren: Das kantonale Amt für den Arbeitsmarkt organisiert solche Programme für Arbeitslose, um sie wieder näher an den Arbeitsmarkt zu bringen. Die Frau tauchte jedoch mit ihren beiden Kindern am Arbeitsplatz auf. Das Amt für den Arbeitsmarkt erklärte sie daraufhin als nicht platzierbar. Die Frau wehrte sich dagegen und ging vor das Freiburger Kantonsgericht.

Doch das Gericht weist den Rekurs der Frau nun ab, wie aus einem vor kurzem veröffentlichten Entscheid hervorgeht. Tauglich für den Arbeitsmarkt sei jemand, wenn zwei Elemente erfüllt seien: zum einen die Fähigkeit zu arbeiten. Zum andern die Bereitschaft, auch wirklich eine Arbeit anzunehmen.

Selbstorganisation gefragt

Wer Arbeitslosengeld beziehe und Kinder habe, müsse genau die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie alle anderen Versicherten, um als vermittelbar zu gelten – «egal ob Mann oder Frau», schreibt das Kantonsgericht. «Es ist an ihnen, ihr Familienleben so zu organisieren, dass sie einer Arbeit nachgehen können.»

Stelle sich während der Zeit bei der Arbeitslosenversicherung heraus, dass jemand seine Kinder nicht platzieren könne oder wolle, müsse die Arbeitstauglichkeit neu beurteilt werden. «Diese Regel muss streng angewendet werden, und zwar bei Müttern und bei Vätern.» Fehle die Möglichkeit, die Kinder in Obhut zu geben, führe dies dazu, dass jemand als nicht platzierbar gelte.

Die Frau verneint nicht, dass sie mit ihren beiden Kindern beim Ausbildungspraktikum erschienen ist. Sie bestreitet aber, dass sie deswegen nicht vermittelbar sei: Sie suche eine Nachtarbeit. Das Kantonsgericht hält fest, dass die Frau gegenüber dem Amt für den Arbeitsmarkt erst nach dem missglückten Ausbildungspraktikum von einer Nachtarbeit gesprochen habe; zuvor habe sie nie erwähnt, dass sie tagsüber nicht arbeiten könne. Zudem äussert das Kantonsgericht Zweifel daran, ob jemand tatsächlich zu 100 Prozent in der Nacht arbeiten und sich tagsüber seinen Kindern widmen könne. «Da stellt sich für den Arbeitgeber die Frage, ob diese Person genügend leisten kann.»

njb

Freiburger Kantonsgericht, Entscheid 601 2016 76

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