Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Zulässige Lohnkürzungen bei Lehrern wegen Corona-Massnahmen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Das St. Galler Internat Rosenberg muss die bei drei Lehrpersonen vorgenommenen Lohnkürzungen während der Corona-Massnahmen nicht nachzahlen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Edel-Internats in einer öffentlichen Beratung gutgeheissen.

Die drei betroffenen Lehrpersonen hatten im Januar 2020 auf Ende August gekündigt. Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Institut auf dem Rosenberg den Präsenzunterricht durch Fernunterricht ersetzt.

Mitte April wurde den drei Mitarbeitenden mitgeteilt, dass ihre Löhne gekürzt würden, wenn sie aufgrund der von den Behörden angeordneten Massnahmen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht erreichen würden. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass diese Massnahmen nicht unter das unternehmerische Risiko des Internats fielen.

Das St. Galler Justiz gab den drei Lehrkräften Recht und verpflichtete das Internat, ihnen die ausstehenden Beträge nachzuzahlen. Bei zwei Personen handelt es sich um jeweils rund 3500 Franken, bei der dritten um rund 6400 Franken. (Urteil 4A_53/2023 vom 30.8.2023)

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema