Nach dem geltenden Recht dürfen die Kantone im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts Meldepflichten vorsehen, die über die bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Mehrere Kantone haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und verpflichten beispielsweise Ärzte oder Geistliche, Fälle von Hilfsbedürftigkeit zu melden, ohne sich im Voraus vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Die neue Regelung der Meldepflichten gegenüber der Kindesschutzbehörde ist gemäss Botschaft des Bundesrats abschliessend und im Zivilgesetzbuch angepasst. sda
Bericht Seite 28