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Beschwerde von Yvan Aeby abgelehnt

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Beschwerde von Yvan Aeby abgelehnt

Oberamtmann entscheidet im Streitfall Altersheim Giffers

Oberamtmann Marius Zosso entscheidet in einer Beschwerde gegen die Wahl des Vorstandspräsidenten des Gemeindeverbandes für das Alters- und Pflegeheim «Region Ärgera». Die Wahl war rechtens und die Beschwerde wird deshalb abgewiesen.

Von ANTON JUNGO

Am 20. Oktober 2004 hat die Delegiertenversammlung des Gemeindeverbandes für das Alters- und Pflegeheim «Region Ärgera» Hans Rotzetter, Gemeinderat in Giffers, zum neuen Vorstandspräsidenten des Gemeindeverbandes gewählt. In der geheimen Wahl hatte Hans Rotzetter 8 und der offizielle Kandidat Yvan Aeby, Gemeinderat in Tentlingen, 3 Stimmen erhalten.

Der unterlegene Kandidat, der bei der Wahl nicht anwesend war, legte gegen die Wahl Beschwerde beim Oberamtmann ein. Er verlangte in einem ersten Schreiben, dass die Wahl zu annullieren und zu wiederholen sei. In einem späteren Schreiben verlangte er nicht mehr die Abberufung des neu gewählten Präsidenten. Er wollte nur noch festgestellt wissen, dass die Wahl insofern nicht gesetzeskonform erfolgt sei, als sich offensichtlich nicht alle Delegierten an die von ihren Gemeinderäten erteilten Weisungen gehalten hatten.

Veränderte Umstände

Wie aus dem Entscheid von Oberamtmann Marius Zosso hervorgeht, hatten die Gemeinderäte von Giffers und St. Silvester entschieden, die Kandidatur von Hans Rotzetter zu unterstützen (total 5 Delegierten-Stimmen). Tentlingen und Rechthalten wollten Yvan Aeby unterstützen (total 6 Delegierten-Stimmen). Gemäss Gemeindegesetz sind die Delegierten grundsätzlich dazu verpflichtet, bei Abstimmungen die Weisungen des Gemeinderates zu befolgen. Das Gesetz sieht aber auch vor, dass sie von den Weisungen des Gemeinderates abweichen dürfen, wenn im Verlauf der Diskussion neue Elemente zu Tage treten.

Offensichtlich waren anlässlich der Delegiertenversammlung solche neuen Elemente aufgetreten. Es war darauf hingewiesen worden, dass es nicht glücklich wäre, Yvan Aeby zu wählen. Dies weil schon die Delegiertenversammlung von einem Mitglied des Gemeinderates von Tentlingen (Antje Burri) präsidiert werde. Die Diskussion führte zu einem Versammlungsunterbruch, den die Vertretung der Gemeinde Rechthalten nützte, um neu zu beraten und Stimmfreigabe zu beschliessen.

Unvorhergesehenes Resultat
– aber rechtens

Der Oberamtmann weist in seinem Entscheid darauf hin, dass es unter den gegebenen Umständen (Stimmfreigabe und geheime Wahl) nicht möglich sei, einer bestimmten Gemeinde beziehungsweise deren Delegierten eine Nichtbeachtung der Weisungen des Gemeinderates nachzuweisen. Im Entscheid wird festgehalten, dass die Wahl des Präsidenten des Vorstandes wohl zu einem unvorhergesehenen Resultat geführt hat, aber keine gesetzliche Unregelmässigkeit aufweise. Die Wahl sei damit rechtens und die Beschwerde abzuweisen. Der entscheid ist gemäss Radio Freiburg am 6. Mai gefallen.

Wie Yvan Aeby gestern auf Anfrage erklärte, will er es nicht beim Entscheid des Oberamtmanns bewenden lassen. Er will sich aber zuerst mit seinem Rechtsvertreter absprechen, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Interne Schwierigkeiten

Aus dem Entscheid des Oberamtmanns geht hervor, dass der ganzen Angelegenheit auch Schwierigkeiten im Gemeinderat von Tentlingen zugrunde liegen. Diese Tatsache hat Yvan Aeby in seiner Beschwerde durchblicken lassen. Aber auch die Beschwerdegegner wiesen im Rahmen des Schriftwechsels und des Einigungsverfahrens auf solche Schwierigkeiten hin. Gemäss dem Tentlinger Ammann Vitus Vonlanthen hat Yvan Aeby offensichtlich das Gefühl, verschiedene Ratsmitglieder hinderten ihn an seiner politischen Karriere.

Im Entscheid des Oberamtmanns wird dazu festgehalten: «Auch wenn zwischen den internen Schwierigkeiten im Gemeinderat Tentlingen und der Wahl des Vorstandspräsidenten des Gemeindeverbandes ein Zusammenhang bestehen mag, sind diese verfahrensmässig klar zu trennen. Während die Beschwerde gegen die Wahl des Vorstandspräsidenten verwaltungsrechtlicher Natur ist, sind allfällige Schwierigkeiten innerhalb eines Gemeinderates aufsichtsrechtlich zu klären.»

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