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Erteilter Maulkorb durch die Staatsanwaltschaft war widerrechtlich

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Die Freiburger Staatsanwaltschaft ist im Fall des Todes einer inhaftierten Frau zu weit gegangen: Sie hatte nicht das Recht, ihrem Lebenspartner und dessen Anwalt eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der Öffentlichkeit aufzuerlegen. Das sagt das Kantonsgericht.

Am 21. September letzten Jahres war in Freiburg eine inhaftierte Frau in Polizeigewahrsam zu Tode gekommen. Gegen sie war wegen Menschenhandel und Förderung der Prostitution ermittelt worden. Die rechtsmedizinischen Untersuchungen deuten auf einen Suizid hin (die FN berichteten). Daraufhin reichte der Lebensgefährte der Verstorbenen eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein, wegen fahrlässiger Tötung und Aussetzung. Dies gab im Oktober sein Anwalt Elias Moussa auf Anfrage der FN bekannt. 

Die Staatsanwaltschaft verweigerte in der Folge dem Anzeigeerstatter, sich an dem Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligten. Dies, weil er zur Strafanzeige nicht legitimiert sei. Gleichzeitig wies sie ihm und dessen Anwalt an, sich in diesem Verfahren an die Geheimhaltungspflicht zu halten. Auslöser dafür war der in den FN erschienene Artikel. 

Zur Anzeige legitimiert

In seinem kürzlich veröffentlichten Urteil widerlegt das Kantonsgericht nun die Sichtweise der Freiburger Staatsanwaltschaft. Zum einen sei der Anzeigeerstatter gemäss Rechtssprechung und den Aussagen verschiedener Personen durchaus als Angehöriger des Opfers im Sinne der Schweizerischen Strafprozessordnung zu qualifizieren. «Es erscheint als wahrscheinlich, dass er im Konkubinat mit der verstorbenen Angeschuldigten lebte, auch wenn diese noch verheiratet war», schreibt das Kantonsgericht. 

Zum anderen spricht es dem Lebensgefährten nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die Qualifikation als Privatkläger zu. Dies gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die UN-Antifolterkonvention. Es hält fest, dass der Anzeigeerstatter zwar keine direkten zivilrechtlichen Ansprüche gegen eine konkrete Person geltend machen könne. Allenfalls kämen aber Ansprüche aus Staatshaftung zum Tragen. 

Verstoss gegen Menschenrechte?

«Es ist verfrüht, jegliches durch das internationale Recht sanktioniertes Verhalten auszuschliessen», schreibt das Kantonsgericht. «Auch wenn nichts im Dossier darauf hinweist, dass die Frau Opfer von Folter oder direkter Misshandlung geworden ist, gibt es doch Elemente, die stutzig machen.» So könne nicht eindeutig eruiert werden, inwiefern die Frau von ihrer Verhaftung bis zur geplanten Anhörung 24 Stunden später über die Gründe ihrer Verhaftung und das weitere Vorgehen informiert gewesen sei. Nach Aussage der Staatsanwaltschaft gestaltete sich die Kommunikation zwischen den Polizeibeamten und der Inhaftierten nämlich schwierig, weil diese thailändisch sprach und kein Übersetzer zugegen war. Unter diesen Umständen stellt sich gemäss dem Kantonsgericht auch die Frage, inwiefern es den Polizisten überhaupt möglich gewesen ist, sich ernsthaft ein Bild vom Zustand der Inhaftierten zu machen. Die Frau hielt sich offenbar unüberwacht im Verhörraum auf. Gemäss dem jetzigen Stand der Ermittlungen hat sie sich mit einem Schnürsenkel erhängt. «Die Untersuchungen müssen erst zeigen, weshalb sie die Schuhe anbehalten durfte», so das Kantonsgericht.

Bloss Fakten kommuniziert

Schliesslich sieht es keinen Grund, dem Anzeigeerstatter und seinem Anwalt eine Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen. Die Informationen an die Presse seien allgemeiner Natur und nicht dazu geeignet gewesen, die Untersuchung zu beeinflussen, schreibt das Kantonsgericht. «Bloss ein abstraktes Risiko reicht nicht aus.»

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