Auf dem Papier ist das System simpel: Das Dubliner Abkommen, an dem die Schweiz beteiligt ist, soll gewährleisten, dass Asylsuchende in Europa nur einmal ein Gesuch stellen und in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat zurückgeschickt werden können, wenn sie anderswo aufgegriffen werden oder ein Asylgesuch stellen. Für die Schweiz wird dies nun aber schwieriger: Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht verfügt, dass das Staatssekretariat für Migration illegale Asylsuchende nicht einfach ins zuständige Einreiseland abschieben darf. pem/BZ
Bericht Seite 16