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Kiffer blitzt vor Bundesgericht ab

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Ein 17-Jähriger hat im Mai 2014 einen Joint geraucht und wurde von der Polizei erwischt. Das Jugendgericht verurteilte den Jugendlichen mittels Strafbefehl zu einer persönlichen Leistung, genauer zu einem Sensibilisierungs- und Präventionsprogramm: In zwei Sitzungen hätte er mit anderen Jugendlichen sein Verhalten reflektieren sollen.

Kurszeit passte nicht

Dieser Kurs fiel zeitlich in den Berufsmaturitätsunterricht des Verurteilten. Daher forderten die Eltern, dass er den Kurs nach 17 Uhr oder an einem Wochenende besuchen könne. Da der Kurs aber zu diesen Zeiten gar nie stattfindet, entschied die Jugendrichterin, der Betroffene solle am 27. Dezember im Freiburger Spital HFR in der Textil- und Bettenabteilung mitarbeiten.

Dagegen erhoben die Eltern des Jugendlichen Einsprache: Diese Strafe wiege schwerer als der Kurs, da sie statt vier nun acht Stunden umfasse; zudem habe der Arbeitseinsatz keine präventive oder erzieherische Wirkung. Sie gingen vor Kantonsgericht, wo sie jedoch abblitzten, und zogen den Entscheid vor das Bundesgericht.

Auch das Bundesgericht weist die Klage nun ab. Der Jugendliche–beziehungsweise sein Vater, ein Jurist–hatte argumentiert, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, als seine Strafe in eine schwerere Strafe umgewandelt worden sei. In der Urteilsbegründung schreiben die höchsten Richter, das Gericht habe den Jugendlichen und seine Eltern sehr wohl angehört: Sie hätten Einwände gegen eine Strafe gehabt, für die der 17-Jährige seinem Unterricht für die Berufsmatura hätte fernbleiben müssen–nur darum sei die Strafe auf ein Wochenende verlegt worden. Im Rekurs werde zudem nicht aufgezeigt, welche Argumente nicht angehört worden seien. Des Weiteren sei der Einsprecher vor das Kantonsgericht gegangen, wo er seine Argumente habe vorbringen können; spätestens hier sei eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgefangen worden.

 Die Eltern hatten auch moniert, im Strafbefehl werde explizit der Sensibilisierungskurs als Strafe genannt; wäre der Arbeitseinsatz als Möglichkeit genannt worden, hätten sie gegen den Strafbefehl opponiert. «Diese Argumente lassen darauf schliessen, dass der Einsprecher davon ausgeht, das Jugendstrafrecht sei nach Wunsch modellierbar», schreibt das Bundesgericht. Das Jugendstrafrecht sehe als Strafe eine persönliche Leistung vor–das könne sowohl ein Sensibilisierungskurs als auch ein Arbeitseinsatz sein. Der geplante Kurs hätte zwar nur zwei Mal zwei Stunden gedauert, schreibt das Gericht; doch wären so mehr oder weniger zwei Morgen besetzt gewesen. Dass der Arbeitseinsatz nun einen Tag dauere, sei also nicht unverhältnismässig.

2000 Franken fürs Verfahren

Das Bundesgericht weist den Rekurs ab. Der Jugendliche und seine Eltern müssen für die Verfahrenskosten von 2000 Franken aufkommen; bereits vor dem Kantonsgericht mussten sie Kosten von 825 Franken übernehmen. njb

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