Um einem Wildwuchs an Wahlplakaten vorzubeugen, erinnern die Oberämter an die bestehenden Regeln. Zudem setzen sie eine zeitliche Befristung. Die Gemeinden sollen die Einhaltung kontrollieren.
Die Konferenz der Oberamtspersonen hat strengere Richtlinien für Wahlwerbung am Strassenrand festgelegt. Denn vergangene Wahl- und Abstimmungskampagnen hätten eine Reihe von Problemen aufgezeigt, schreiben die Oberamtspersonen in einer Mitteilung.
Neu ist der Zeitraum für Plakate befristet. Diese dürfen frühestens drei Monate vor dem Urnengang angebracht werden. Nach dem Wahl- beziehungsweise Abstimmungstag seien die Plakate innerhalb von einer Woche zu entfernen. «Andernfalls erfolgt das Entfernen auf Kosten der verantwortlichen Person», warnen die Oberämter.
Gemeinden in der Pflicht
Wie bisher gilt für Wahl- und Abstimmungswerbung ein Mindestabstand von 50 Metern zu Kreuzungen, Fussgängerstreifen, Kurven und Kreiseln und von 1,65 Meter zum Fahrbahnrand. Für ihre Wahlwerbung müssen die Parteien keine Genehmigung beantragen. Jedoch benötigen sie die Zustimmung des Grundeigentümers, wenn sie Plakate auf dessen Grundstück platzieren wollen. Dazu gehören auch Strassenkandelaber und Zäune. Falls Wahl- und Abstimmungspropaganda ausserhalb der erlaubten Bereiche angebracht werden sollte, seien die Kantonspolizei und der Strassenunterhaltsdienst beauftragt, diese auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen.
Die Konferenz der Oberamtspersonen weist die Gemeinden daraufhin, dass diese auf ihrem Gebiet eine Aufsichtspflicht innehaben. Es sei an ihnen, die korrekte Anwendung der Richtlinien sicherzustellen. Weiter kündigen die Oberämter an, dass die Kantonspolizei und das Tiefbauamt ergänzende Kontrollen durchführen werden.
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