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Stadt gewinnt vor Gericht gegen Ausgleichskasse

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Nach drei Jahren bei der Sozialhilfe hatte ein Freiburger im Jahr 2011 Ergänzungsleistungen beantragt – und verstarb am gleichen Tag. Seine Erbschaft wurde ausgeschlagen, der Konkurs ausgesprochen. Dem kantonalen Konkursamt blieben Forderungen in der Höhe von 17 000 Franken.

Dem Verstorbenen wurden danach rückwirkend Ergänzungsleistungen in der Höhe von gut 25 000 Franken zugesprochen. Mit 8200 Franken wurden Krankenkassenprämien zurückerstattet; den Rest behielt das kantonale Konkursamt für sich.

Nicht zur Konkursmasse

Dagegen wehrte sich das städtische Sozialamt: Dieses Geld gehöre nicht in die Konkursmasse. Das Sozialamt habe den Mann vertreten und daher Anspruch auf das Geld. Das Kantonsgericht gab dem städtischen Amt recht: Wenn die öffentliche Hand einem Versicherten Geld vorschiesse, könne diese Stelle direkt Geld zurückerstattet erhalten, wenn rückwirkend Ergänzungsleistungen ausbezahlt würden.

Dies passte der Ausgleichskasse nicht: Sie ging vor Bundesgericht (die FN berichteten). Dieses hat nun zugunsten des Sozialamts der Stadt Freiburg entschieden: Während der Mann auf den Entscheid wartete, ob ihm Ergänzungsleistungen zustünden, habe das Amt ihm diese Beträge vorgestreckt. Deshalb habe der Mann in seinem Antrag für die Ergänzungsleistungen das Sozialamt als Geldempfänger angegeben. Und darum stehe dem Amt das Geld auch zu.

Es sei Zufall und komme selten vor Fall, dass eine Person sterbe, bevor der Entscheid gefällt werde, schreibt das Bundesgericht. Weil der Mann aber zu Lebzeiten entschieden habe, dass die Ergänzungsleistungen als Rückerstattung für die vorgeschossenen Beträge an das Sozialamt gingen, sei dies auch so zu handhaben. Das Geld gehöre nicht in die Konkursmasse. Damit weist das Bundesgericht den Rekurs der Ausgleichskasse zurück. Diese muss die Verfahrenskosten von 1400 Franken übernehmen und dem Sozialamt der Stadt Freiburg die 17 000 Franken überweisen. njb

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