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Unfallverursacherin gebüsst, weil sie die Polizei nicht alarmiert hat

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Eine Autofahrerin ist nach einem Unfall mit einem Velofahrer gebüsst worden. Dies, obwohl sie sich um den Verletzten gekümmert hat. Denn das Gesetz schreibt vor, dass in solchen Fällen die Polizei alarmiert werden muss.

Es war am 4. Juni 2022 kurz nach 12 Uhr mittags, als eine Freiburgerin mit ihrem Personenwagen von Matran in Richtung Villars-sur-Glâne fuhr. Kurz vor dem Kreisel in Matran überholte sie einen Velofahrer, der bei der Gabelung der Fahrbahnen auf die linke Fahrspur einspuren wollte und deshalb auf der Strassenmitte fuhr. Die Autofahrerin hielt beim Überholen zu wenig Abstand ein und überfuhr die Sicherheitslinie.

Velofahrer verletzt

Der Rückspiegel ihres Autos touchierte in der Folge den minderjährigen Velofahrer, sodass dieser zu Boden stürzte. Die Frau hielt an und eilte dem Jugendlichen zu Hilfe. Dieser wollte weder die Ambulanz noch die Polizei verständigen. Der Zufall wollte es, dass ein Bekannter des Fahrradfahrers per Zufall anwesend war. Er bot dem Verletzten an, ihn nach Hause zu fahren. Die Frau hinterliess ihre Adresse und entfernte sich von der Unfallstelle.

Es stellte sich heraus, dass der Jugendliche beim Sturz einen Knochenbruch am linken Arm, Schürfungen im Gesicht sowie Hämatome am linken Knie und an der linken Hüfte erlitten hatte. Die Familie hat keinen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung eingereicht.

Polizei muss alarmiert werden

Die Frau wurde nun wegen pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall verurteilt. Das Urteil bezieht sich auf die Artikel 51 und 92 des Strassenverkehrsgesetzes. Dort steht unter anderem, dass die Beteiligten von Unfällen mit Verletzten, insbesondere die Fahrzeuglenkerinnen und -lenker bei Unfällen mit Verletzten, die Polizei benachrichtigen müssen. Für ihr Verhalten im Strassenverkehr (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, ungenügender Abstand beim Überholen, Überfahren einer Sicherheitslinie) und für ihr Verhalten nach dem Unfall hat die Freiburger Staatsanwaltschaft die Frau nun zu einer Busse von 600 Franken verurteilt. Sie muss zudem die Gebühren und Dossierkosten bezahlen; insgesamt gibt dies eine Rechnung von 1001 Franken.

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