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Freiburger Treppensturz mit Folgen: Bundesgericht klopft der Suva auf die Finger

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Weil ein Freiburger nach einem Treppensturz auf ihre Kontaktversuche nicht geantwortet hatte, stellte die Suva alle Leistungen an ihn ein. Dass die Unfallversicherung selbst auf spätere Kontaktaufnahmen des Mannes aber nicht einging, sei falsch gewesen, urteilt das Bundesgericht.

Es war der Heiligabend 2022, der einem damals 25-jährigen Mann in Erinnerung bleiben wird. Denn er stürzte nicht nur unglücklich auf einer Treppe, er musste sich danach wegen dieses Unfalls und seines anschliessenden Verhaltens auch vor dem Bundesgericht verantworten.

Bei dem Treppensturz zog sich der Mann Brüche an den Fingern der linken Hand zu. Auf der Arbeit fiel er deshalb aus, und sein Arbeitgeber meldete den Unfall der zuständigen Unfallversicherung Suva. Diese übernahm den Fall. Auf die erste Krankschreibung des Mannes folgten weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Weil die Suva Fragen zum Unfall hatte, versuchte sie mehrfach, ihn telefonisch und per Brief zu erreichen. Doch der Mann reagierte nie – auch nicht, als die Suva ihn warnte, alle Leistungen einzustellen wegen seiner fehlenden Mitwirkung. Erst, als sie diesen Schritt in die Tat umgesetzt hatte, meldete sich der Mann telefonisch bei der Unfallversicherung. «Er behauptete, nie ein Schreiben erhalten zu haben und vom Arbeitgeber über die Einstellung der Leistungen informiert worden zu sein», fasst das Bundesgericht dieses Telefongespräch zusammen.

Gegen den Entscheid der Suva erhob der Mann Einsprache. Die Versicherung wies diese ab: Die Stellungnahmen des Mannes, in denen er bestritt, jeglichen Brief erhalten zu haben, und sich über das Ende der Taggeldzahlungen beklagte, könnten nicht mit einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit gleichgesetzt werden. Der Mann gab nicht auf und zog seine Einsprache vor das Freiburger Kantonsgericht. Sowohl hier wie jetzt auch vor dem Bundesgericht, konnte er sich durchsetzen. Die Suva muss seinen Fall neu prüfen.

Mitwirkungspflicht anfangs nicht erfüllt

Zwar habe der Mann tatsächlich seine Mitwirkungspflicht anfangs nicht erfüllt, so die Feststellung des Kantonsgerichts. Mit seiner Einsprache habe er dann allerdings mehrere medizinische Berichte eingereicht. Diese hätten es der Suva ermöglicht, zusätzliche Informationen zu sammeln. Die Versicherung war jedoch während der Behandlung der Einsprache hart geblieben: Sie habe die Versuche des Mannes zu kooperieren, als verspätet betrachtet. Das war in den Augen des Freiburger Gerichtes falsch. Die Versicherung hätte aufgrund der neuen Mitwirkungsbereitschaft die Abklärung wieder aufnehmen müssen.

Diese Position erhält Unterstützung vom Bundesgericht. Auch die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung mit Sitz in Luzern urteilt, dass die Versicherung die neuen Entwicklungen während des Einspracheverfahrens hätte berücksichtigen müssen. Denn der Mann kontaktierte damals über seine Freundin die Unfallversicherung. «Die Regeln von Treu und Glauben hätten die Suva dazu veranlassen müssen, bei dieser Gelegenheit ihren Willen zu einem persönlichen Gespräch mit dem Mann zu bekräftigen und dabei auf die Folgen seiner Untätigkeit hinzuweisen.» Stattdessen habe die Versicherung der Freundin mitgeteilt, dass der Mann nichts tun könne, um die Situation zu ändern, und er den Einspracheentscheid abwarten müsse. Mit diesem «falschen Hinweis» habe die Versicherung bewirkt, dass der Mann während seiner Einsprache nicht mehr an sie herantrat. Das oberste Gericht hält fest:

Die Suva hätte dessen Mitwirkungsbereitschaft ab diesem Zeitpunkt feststellen müssen.

Bundesgericht

«Lakonische Unterlagen»

Das Kantonsgericht bestätigte übrigens, dass die Suva durchaus Grund gehabt hätte, sich genauer mit dem Unfall des Mannes zu befassen. «Die medizinischen Unterlagen waren lakonisch in Bezug auf die Fragen der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den erlittenen Verletzungen.» Auch sei die Aussage des Mannes, dass er von den Kontaktversuchen nichts gewusst habe, unglaubwürdig.

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