Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Harte Pornografie: Bedingte Freiheitsstrafe für 58-Jährigen

Share on facebook
Share on twitter
Share on linkedin
Share on print

Das ist ein bezahlter Beitrag mit kommerziellem Charakter. Text und Bild wurden von der Firma Muster AG aus Musterwil zur Verfügung gestellt oder im Auftrag der Muster AG erstellt.

Das Bezirksgericht Sense verurteilt einen Mann zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, weil er Tausende von Dateien mit kinderpornografischem Inhalt konsumiert und verbreitet hat.

«Das Verschulden des Angeklagten ist erheblich», schreibt das Bezirksgericht Sense in seinem Urteil zu einem weiteren Fall von Kinderpornografie im Sensebezirk. Bei diesem stand ein Mann im März vor Gericht, weil die Polizei auf seinem Computer neun illegale kinderpornografische Bilddateien und ein Video sowie weitere Tausende illegale Dateien gefunden hatte (die FN berichteten).

Nun liegt das Urteil den FN vor: Der 58-Jährige erhält eine bedingte Gefängnisstrafe von zehn Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren. Ausserdem muss er ein lebenslanges Verbot in Kauf nehmen, das ihm jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen beinhaltet, untersagt. Er muss zudem die begonnene, deliktbezogene Therapie fortsetzen und die Gerichtskosten von 3700 Franken übernehmen.

Mehr entdeckte Kinderpornografie-Fälle im Sensebezirk

Dieser Fall reiht sich ein in die aktuelle Häufung von Verurteilungen wegen harter Pornografie am Bezirksgericht Sense. Wie die Staatsanwaltschaft den FN kürzlich bestätigte, gab es diesbezüglich eine Zunahme von entdeckten Fällen (die FN berichteten). Im aktuellen Fall handelt es sich um einen Zeitraum von rund einem Jahr, in dem der Angeklagte via einem Online-Tauschnetzwerk namens Bit-Torrent mehrere Tausend Dateien heruntergeladen und somit auch geteilt hatte.

Die Plattform sei vergleichbar mit einer Tauschbörse, schreibt das Gericht: «Der Upload von eigenen Dateien ist in solchen Netzwerken grundsätzlich zwingend, da ansonsten ein Ausschluss aus dem Tausch-Netzwerk droht beziehungsweise die Teilnahme gar nicht möglich ist.» Die Behauptung, der Angeklagte habe dies nicht gewusst, sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Die Tatsache, dass er überhaupt ein solches Netzwerk benutzt habe und dass diverse IT-Geräte bei ihm beschlagnahmt worden seien, beweise, dass der Angeklagte eine entsprechende technische Affinität aufweise und mit der Benutzung der Tauschplattform in Kauf genommen hatte, dass die entsprechenden Dateien weiterverbreitet wurden.

Anklage für Weiterverbreitung der Dateien gerechtfertigt

Die Argumentation des Anwalts, dass der Anklagegrundsatz verletzt worden sei, weist das Gericht ab. Der Verteidiger des Angeklagten kritisierte, dass in der Anklageschrift nur vom Herunterladen von Dateien die Rede war und deshalb nur der Konsum beurteilt werden dürfe. Das Gericht schreibt, die entsprechenden Vorwürfe seien klar formuliert gewesen und der Beschuldigte habe der Anklageschrift klar entnehmen können, welchen Vorwürfen er sich zu stellen habe.

Kommentar (0)

Schreiben Sie einen Kommentar. Stornieren.

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht. Die Pflichtfelder sind mit * markiert.

Meistgelesen

Mehr zum Thema