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Kein Uber-Gesetz, aber Berücksichtigung im Mobilitätsgesetz

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«In der Gesetzgebung des Kantons Freiburg fehlt bisher ein entsprechendes Gesetz», antwortet nun der Staatsrat. Grundsätzlich befürworte er es, dass auf dem Schweizer Markt freier Wettbewerb herrsche. Wie er betont, verfüge Uber über keine eigenen Fahrzeuge, sondern betreibe lediglich die Tätigkeit des Vermittlers zwischen Fahrern und Kunden. 

Uber biete drei Arten von Diensten an: Zwei betreffen Fahrten auf Bestellung in Fahrzeugen, die für eine gewerbsmässige Nutzung bestimmt sind. Sie treten in Konkurrenz zu den Taxi- und Limousinendiensten. Der dritte Dienst vermittle Kontakte zwischen Kunden und nicht beruflichen Fahrern in nicht identifizierten Fahrzeugen. Dieses Angebot gebe es in der Schweiz nicht.

Im Mobilitätsgesetz dabei

Uber konzentriere sich mit den ersten beiden Diensten im Kanton Freiburg ausschliesslich auf die Hauptstadt. Zielgruppen seien namentlich Geschäftsleute, internationale Gäste und Jugendliche. 

Der Staatsrat schreibt, dass das neue Mobilitätsgesetz, das dem Grossen Rat vorliege, auch die Personenbeförderung mit Taxis und Limousinen umfasse. Verschiedene Punkte dieses Gesetzes beträfen auch Uber-Aktivitäten, aber die Festlegung von Maximaltarifen, wie von Chardonnens gefordert, sei nicht zulässig.

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