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- 18.07.2005
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- 18.07.2005
Der Todestag eines Ehegatten ist für die Berechnung der Besteuerung massgebend. Eine Weiterführung des Splittings bis Jahresende käme nach Meinung des Staatsrates einer Ungleichbehandlung…
Der Todestag eines Ehegatten ist für die Berechnung der Besteuerung massgebend. Eine Weiterführung des Splittings bis Jahresende käme nach Meinung des Staatsrates einer Ungleichbehandlung gleich.