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Wildhüter erlegt Wildschwein: Staatsrat dementiert Straftatvorwurf 

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Gegen einen Wildhüter werden schwere Vorwürfe erhoben, weil er ein Wildschwein schoss und der Kadaver liegen blieb. Der Staatsrat verneint alle Vorwürfe. Der Wildhüter habe rechtmässig gehandelt. 

Ein totes, aufgeblähtes Wildschwein mit vielen Fliegen und starkem Geruch. Aufgrund dieses Kadavers wurden in einem parlamentarischen Vorstoss von SVP-Nationalrat Nicolas Kolly schwere Vorwürfe gegen einen Wildhüter-Fischereiaufseher erhoben. Das tote Wildschwein sei von einer Gruppe Jäger im Gebiet der Haute-Sarine entdeckt worden. In dem Gebiet wurden von anderen Wildschweinen erhebliche Schäden an der Landwirtschaft verursacht.

In dem Vorstoss wird dargelegt, dass das Tier von einem Wildhüter-Fischereiaufseher angeblich im Rahmen eines Regulierungsabschusses geschossen wurde. Es wird behauptet, dass der Wildhüter den Kadaver anschliessend einfach habe liegenlassen, ohne nach dem Tier zu suchen. Das sei jedoch laut Jagdgesetzgebung verpflichtend. Somit wird der Wildhüter indirekt beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben. Kolly möchte daher vom Staatsrat wissen, ob bei dieser Situation alles rechtens war. 

Jagdgesetzgebung nicht anwendbar

Der Staatsrat bedauert in seiner Antwort, dass «öffentlich Anschuldigungen gegen einen Mitarbeiter des Staates verbreitet werden, ohne dass vorher Auskünfte eingeholt wurden». Er betont zudem, dass die Jagdgesetzgebung nicht auf Wildhüter anwendbar sei, da für sie die Jagd ausdrücklich verboten sei. Nicht nur das sei eine Falschinformation gewesen, so der Staatsrat: «Der zur Sprache gebrachte Abschuss erfolgte im Rahmen der dem Amt für Wald und Natur übertragenen Aufgaben.»

Er klärt auf, dass es sich bei dem Abschuss um einen angeordneten Vergrämungsabschuss gehandelt habe und es kein Regulierungsabschuss war. Beim Vergrämungsschuss werden Tiere, die erhebliche Schäden an Kulturen oder Wäldern verursachen, abgeschreckt oder punktuell erlegt. Der Regulierungsschuss hingegen hat eine Reduzierung der Populationen zum Ziel und erfordert eine im Amtsblatt veröffentlichte Verfügung des Amtsvorstehers. Der Abschuss wurde aufgrund der regelmässigen Schäden und dem wiederholten Gesuch des betroffenen Landwirtes abgegeben. 

 Die Suche endete erfolglos 

Den Vorwurf, dass der Wildhüter keine Suche nach dem toten Tier durchgeführt habe, verneint der Staatsrat ebenfalls. Der Wildhüter habe sich korrekt verhalten. Nachdem er die Einsatz- und Alarmzentrale informiert hatte, führte der Wildhüter-Fischereiaufseher eine erste Suche mit einem Wärmebildgerät durch. Bei der zweiten Suche nahm er einen ausgebildeten und anerkannten Schweisshund mit GPS mit. Beide Male konnte er das Tier, vor allem wegen Umweltvariablen, nicht finden. Er sei überzeugt gewesen, das Tier verfehlt zu haben, so der Staatsrat. «Er hielt es daher nicht für notwendig, sich am nächsten Tag erneut vor Ort zu begeben.» 

Daher erachtet der Staatsrat das Vorgehen des Wildhüters als rechtmässig. Es entspreche den geltenden Bestimmungen. Somit habe er auch keine Straftat begangen. 

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