Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Mannes aufgehoben, der in der Stadt Freiburg ohne Bewilligung Plakate aufgehängt hatte. Die Vorinstanz hätte neben dem kantonalen Recht auch Bundesrecht anwenden müssen, da die Plakate auf Strassenverkehrsanlagen angebracht worden waren.
Im Herbst 2018 zog der Mann die Aufmerksamkeit der Polizei auf sich, weil er in der Stadt Freiburg Plakate aufhängte, auf denen ein Staatsrat und der Generalstaatsanwalt des Kantons kritisiert wurden. Die Plakate waren im öffentlichen Raum zu finden, auf Strassenschildern, auf einer Parking-Anzeige, auf einem Mülleimer oder auf Schaufenstern.
Der Mann, der sich als «Whistleblower» ausgab, wurde wegen Widerhandlung gegen das Freiburger Gesetz über die Reklamen zu einer Busse von 400 Franken verurteilt. Nachdem das Kantonsgericht das Urteil bestätigt hatte, legte der Mann Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Keine Werbung auf Strassensignalen
In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil hat die Strafkammer des Bundesgerichts die Beschwerde gutgeheissen und den Fall an das Freiburger Gericht zurückgewiesen. Das Kantonsgericht stützte seine Verurteilung nämlich ausschliesslich auf das kantonale Gesetz über die Reklamen. Strassenschilder und auch das Parking-Schild unterstehen jedoch der Gesetzgebung des Bundes.
Unter diesen Umständen, so betont das Bundesgericht, könne die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, unbefugt gehandelt zu haben. Tatsächlich kann keine kantonale Genehmigung erteilt werden, um Plakate auf solchen Schildern zu platzieren.
Der Fall geht zurück an die kantonale Instanz, um allenfalls die Höhe der Busse anzupassen. Sie muss prüfen, ob das Parking-Schild auch ein Signal im Sinne der Strassenverkehrsordnung darstellt und ob die auf den Schildern angebrachten Plakate des Klägers von den Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden konnten. Wenn ja, wird es Bundesrecht anwenden müssen.
(Urteil 6B_110/2021 vom 17.3.2021)
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