Der Polizeirichter des Sensebezirks reduziert eine Busse gegen einen Landwirt. Es ging um Fragen des Tierschutzgesetzes.
Der Polizeirichter des Sensebezirks korrigiert einen Strafbefehl gegen einen Landwirt wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz. Die Staatsanwaltschaft hatte dem Mann vorgeworfen, seinen Kühen entgegen den gesetzlichen Vorschriften keinen Auslauf gewährt zu haben. Dieser Vorwurf könne dem Beschuldigten nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden, urteilt das Polizeigericht, nachdem es den Beschuldigten sowie eine Vertreterin des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in einer öffentlichen Verhandlung angehört hat (die FN berichteten).
Das Amt hatte bei einer Kontrolle im Herbst 2020 festgestellt, dass der Laufhof auf dem Hof des Beschuldigten unbenutzt aussah und dass die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht zur Führung eines Auslaufjournals missachtet wurde. An der Gerichtsverhandlung erklärte der Landwirt den unbenutzten Laufhof unter anderem damit, dass die Kühe damals Auslauf auf der Weide erhielten. Sein Anwalt wies darauf hin, dass die Beobachtungen des Amts den Gesetzesverstoss nicht bewiesen und auf keinen Fall für eine Verurteilung reichten; dieser Argumentation folgt das Polizeigericht in seinem Urteil.
Nicht alles eingetragen
Keine Zweifel bestehen für den Polizeirichter hingegen darüber, dass der Landwirt das Auslaufjournal nicht korrekt geführt hat. Der Vater des Beschuldigten, welcher sich um die administrativen Belange des Landwirtschaftsbetriebs kümmert, hatte an der Gerichtsverhandlung eingeräumt, dass ein nachgereichtes Journal im Zeitpunkt der Kontrolle wohl nicht ganz vollständig war. Deshalb bleibt es für den Beschuldigten bei einer Verurteilung wegen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz, einzig die Höhe der ausgesprochenen Busse wird aufgrund des teilweisen Freispruchs reduziert: Von 500 auf 300 Franken. Dazu kommen Verfahrenskosten von 400 Franken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Kantonsgericht angefochten werden.
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